01.12.2003 · Fachbeitrag · Aktuelles Fallbeispiel
Aufbesserung des Honorars durch sinnvollen Einsatz der Grippe- Impfung
| Zu beachten ist, dass neben der Impfleistung immer auch die Ordinationsgebühr nach Nr. 1 EBM bzw. nach der ersten Inanspruchnahme im Quartal die Konsultationsgebühr nach Nr. 2 EBM abgerechnet werden kann. Die Ordinationsgebühr nach Nr. 1 EBM ist jedoch nur dann neben einer Impfleistung berechnungsfähig, wenn zusätzlich ein Kontakt aus kurativen Gründen stattgefunden hat (Diagnoseangabe). Wird lediglich die Impfung in Kombination mit der Konsultationsgebühr abgerechnet, entfällt die hausärztliche Grundgebühr; dafür wäre aber bei ausschließlich präventiver Inanspruchnahme die Praxisgebühr nicht fällig. |
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