02.11.2009 | Arzneimittel-Richtlinie - Anlage III
Verordnungseinschränkungen bei Erkältungsmitteln - der aktuelle Stand
In den Ausgaben 8 und 9/2009 hatten wir bereits über den Aufbau der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie berichtet, allgemeine Umsetzungshinweise gegeben und am Beispiel verschiedener Arzneimittelgruppen auf Umsetzungsprobleme hingewiesen. Solche Probleme gibt es auch bei der Verordnung von Erkältungsmitteln. Da entsprechende Verordnungen in der Herbst- und Winterzeit eine besonders große Rolle spielen, geht es in diesem Beitrag um die Frage, welche Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie hier regelt.
1. Hustenmittel
Besonders wichtig im Praxisalltag ist die Verordnung von Hustenmitteln. Die Verordnungseinschränkungen dazu finden sich in der Anlage III unter der Nummer 31.
Anlage III Nr. 31: Verordnungseinschränkungen bei Hustenmitteln
Arzneimittel | Rechtliche Grundlagen und Hinweise |
Nr. 31: Hustenmittel Fixe Kombinationen von Antitussiva oder Expektorantien oder Mukolytika untereinander oder mit anderen Wirkstoffen. | Gesetzlicher Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten [1]
Verordnungsausschluss aufgrund von Rechtsverordnung für fixe Kombinationen von Expektorantien mit Antitussiva [2]
Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie [3]
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich [6] |
Die Nummernangabe [1] bis [3] und [6] bezieht sich auf die - am Anfang der Anlage III unter diesen Nummern ausführlicher dargelegten - rechtlichen Grundlagen und Hinweise.
Wie sind die Einschränkungen bei der Nr. 31 zu verstehen?
Die vorgenommenen Verordnungsausschlüsse beziehen sich nur auf Hustenmittel, die als fixe Kombination vorliegen. Monopräparate (beispielsweise mit Ambroxol oder mit Efeuextrakt) sind demnach nicht von den Verordnungsausschlüssen betroffen.
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