05.08.2009 | Arzneimittel-Richtlinie
Probleme beim Umgang mit der neuen Anlage III
In Ausgabe 5/2009 wurde über die Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) und ihrer Anlagen berichtet, die zum 1. April 2009 wirksam geworden ist. Ein wichtiges Element dieser Richtlinie ist die neue Anlage III: Hier ist festgelegt, welche Arzneimittel nur eingeschränkt oder gar nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind. Bei der Umsetzung der Neuerungen gibt es in der Praxis aber regelmäßig Probleme. Es gibt also gute Gründe, sich mit der Anlage III näher zu befassen.
Differenzierung Verordnungsausschluss/-einschränkung
Die Anlage III unterscheidet zwischen Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüssen. Diese beruhen entweder
- auf der AM-RL selbst oder
- auf anderen Vorschriften wie Rechtsverordnungen (zum Beispiel Negativliste) oder Gesetz (zum Beispiel verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von Bagatellerkrankungen).
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil der Vertragsarzt bei Verordnungsausschlüssen/-einschränkungen durch die Richtlinie nur in medizinischen Einzelfällen mit Begründung abweichen darf. Bei allen anderen Verordnungsrestriktionen, die auf Rechtsverordnungen oder Gesetze direkt zurückzuführen sind, gibt es keinen derartigen Ermessensspielraum, so zum Beispiel bei der Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Behandlung von Bagatellerkrankungen bei Erwachsenen oder von Präparaten/Wirkstoffen der sogenannten Negativliste.
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