01.09.2009 | Arzneimittel-Richtlinie
Umsetzungshilfen im Umgang mit Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie
In Ausgabe 8/2009 berichteten wir über die für den Vertragsarzt im Praxisalltag wichtige Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie mit ihren Verordnungseinschränkungen und -ausschlüssen. Hierbei wurden Hintergrundinformationen zu den verschiedenen Regelungen gegeben sowie anhand konkreter Beispiele vertieft. Damit sind jedoch längst nicht alle Fragen beantwortet. Nachfolgend werden daher weitere für den Arzt wichtige Fragestellungen dargestellt.
Zuordnung der Medikamente
Häufig wird von Ärzten die Frage gestellt, nach welcher Systematik die Zuordnung der einzelnen Medikamente zu den in Anlage III genannten Arzneimittelgruppen erfolgt. Theoretisch kommen hier verschiedene Möglichkeiten wie beispielsweise die Eingruppierung in der „Roten Liste“, der ATC-Code (Anatomisch-Therapeutisch-Chemisches Klassifikationssystem) oder auch die Anwendungsgebiete in Betracht. Tatsächlich erfolgt die Zuordnung in der Regel nach den Anwendungsgebieten innerhalb der Zulassung.
Beispiel 1: Arzneimittel mit dem Wirkstoff E. Coli
Ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit dem Wirkstoff E. Coli hat unter anderem folgende zugelassenen Anwendungsgebiete:
Der Einsatz erfolgt somit als Antidiarrhoikum bzw. als Darmfloraregulans. Nach Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie
Das heißt, das oben genannte Arzneimittel ist
|
Beispiel 2: Verordnungsfähigkeit von Hämorrhoidenmitteln
Arzneimittel | Rechtliche Grundlagen und Hinweise |
Nr. 30: Hämorrhoidenmittel in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen zur lokalen Anwendung | Verordnungsausschluss verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie (3)* |
* Die Nummernangabe (3) bezieht sich auf die am Anfang der Anlage III unter dieser Nummer ausführlicher dargelegten rechtlichen Grundlagen und Hinweise.
Es gibt hier Präparate, die neben der Anwendung bei Hämorrhoiden entsprechend ihrer Anwendungsgebiete auch bei Erkrankungen wie Analekzem oder Analrhagaden eingesetzt werden. Für die Verordnungsfähigkeit gilt: Sofern eine Anwendung dieser Arzneimittel
- bei Hämorrhoiden erfolgt, besteht ein Verordnungsausschluss für entsprechende verschreibungspflichtige Arzneimittel nach dieser Anlage für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
- bei Analekzem oder weiterer von der Zulassung erfassten Erkrankungen - ohne Hämorrhoiden - erfolgt, besteht kein entsprechender Verordnungsausschluss nach Nr. 30 der Anlage III.
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