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  • 09.05.2011 | Arzneimittelschreiben

    Wie verbindlich sind „Informationsschreiben“ über die Verordnung von Arzneimitteln?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Gerhard Nitz, Dierks+Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    In regelmäßigen Abständen werden an die Ärzte Informationsschreiben über die Verordnungsfähigkeit bestimmter Arzneimittel von den KVen, der KBV, den Krankenkassen und ihren Verbänden geschickt. Sie sollen damit vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen, Indikationen und therapeutischen Nutzen von Arzneimitteln informieren und Hinweise geben. Auch wenn sich mancher Vertragsarzt über die meist auf Kostenaspekte verkürzte Perspektive solcher Informationsschreiben ärgert, sind sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben rechtmäßig. Das bedeutet aber nicht, dass sich der Arzt an die Schlussfolgerungen in den Schreiben halten muss.  

    Informationsschreiben als rechtlich unverbindliche Hinweise

    Die Schreiben von KVen, KBV, Krankenkassen und/oder ihren Verbänden auf der Grundlage von § 73 Abs. 8 SGB V enthalten schon nach dem Gesetzeswortlaut „Informationen und Hinweise“. Sie geben dem Vertragsarzt mithin einen „Input“ für seine Entscheidungsfindung, ohne die Entscheidung selbst - den „Output“ - zu determinieren. Demgemäß sind die Schreiben rechtlich unverbindlich.  

    Therapieverantwortung und Wirtschaftlichkeitsgebot

    Rechtlich verbindlich sind demgegenüber die ärztliche Therapieverantwortung und das Wirtschaftlichkeitsgebot. Therapieverantwortung bedeutet als Korrelat der sogenannten Therapiefreiheit, dass es der Arzt selbst ist, der die Entscheidung über die Konkretisierung des medizinischen Standards bei dem jeweiligen Patienten in Einklang mit dessen Willen trifft. Diese Freiheit des Arztes gilt auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, findet aber ihre Grenzen in rechtlichen Vorgaben.  

     

    Bei Arzneiverordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen ist hier das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 12 Abs. 1, 70 Abs. 1 SGB V) von besonderer Bedeutung. Es verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass sich der Vertragsarzt die Kosten seiner Therapie vergegenwärtigt und sodann einzelfallbezogen abwägt, ob der Einsatz eines preiswerteren Arzneimittels vertretbar ist oder ein Anlass zur Verordnung eines teureren Medikaments besteht (BSG vom 20.10.2004, Az: B 6 KA 41/03, Abruf-Nr. 111471).