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  • 05.01.2010 | Arzneimittelverordnung

    Keine zusätzlichen Angaben auf Rezeptformularen!

    Bei der Verordnung von Arzneimitteln müssen nicht nur die verordnenden Ärzte die gängigen Regelungen (Arzneimittelrichtlinien, gesetzliche Vorgaben usw.) beachten, auch die Apotheker sind verpflichtet, die ärztlichen Verordnungen auf Übereinstimmung mit den entsprechenden Richtlinien zu prüfen. In der Praxis führt das gelegentlich zu Konflikten, zum Beispiel im Zusammenhand mit zusätzlichen Angaben auf den Rezeptformularen.  

    Verordnung von OTC-Arzneimitteln

    In definierten Ausnahmefällen können auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel) verordnet werden, obwohl deren allgemeine Verordnung grundsätzlich per Gesetz ausgeschlossen ist, ausgenommen bei Kindern bis zum vollendeten 12. und bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.  

     

    Für einzelne der OTC-Arzneimittel hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen eine Ausnahmeliste erstellt (abrufbar unter www.iww.de im Online-Service „myIWW“, Rubrik „Checklisten“). Als schwerwiegend gilt eine Erkrankung, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn die Erkrankung aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Als Therapiestandard gilt ein Arzneimittel, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemeinem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.  

     

    So lauten die Definitionen in den Arzneimittelrichtlinien zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger apothekenpflichtiger Arzneimittel. Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel können nicht verschrieben werden.  

    OTC-Ausnahmeliste: Beispiele für die Hausarztpraxis