· Fachbeitrag · Arzneimittel-Richtlinie
OTC-Arzneimittel: Welche Ausnahmen gibt es für die Verordnung und wann drohen Prüfungen?
| Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel) sind seit dem 01.01.2004 grundsätzlich per Gesetz (§ 34 Abs. 1 SGB V) von der Verordnungsfähigkeit auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Die Abkürzung OTC steht für „over the counter“, also „über den Tresen“ (der Apotheke). Damit sind Medikamente gemeint, die zwar apotheken-, nicht aber verschreibungspflichtig sind und somit auch ohne ärztliches Rezept in der Apotheke gekauft werden können. Doch es gibt Ausnahmen vom grundsätzlichen Ausschluss der Verordnungsfähigkeit. Zudem gilt es, dabei eine unwirtschaftliche Verordnungsweise zu vermeiden. |
Ausnahmen, in denen OTC-Arzneimittel verordnungsfähig sind
Von dem erwähnten Verordnungsausschluss für OTC-Arzneimittel ausgenommen sind zwei Fälle:
- Verordnungen für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
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