01.01.2005 | Arztrecht
Tücken bei den Aufbewahrungsfristen von Dokumentationen
Frage: „Soweit uns bekannt ist, gibt es einschlägige Vorschriften, dass die Dokumentationen über die Behandlungen der Patienten mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Kürzlich wurde in einer Kollegenrunde erwähnt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch nach noch längerer Zeit, nämlich bis zu einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren, die Dokumentationen von Bedeutung sein können. Ist dies zutreffend?“
Antwort: Die Dokumentationspflicht ist in § 7 des Bundesmantelvertrages definiert: Demnach müssen die Aufzeichnungen – einschließlich der Tage der Behandlung – mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Unter gewissen Voraussetzungen könnte allerdings diese Aufbewahrungsfrist nicht ausreichend sein, denn gemäß § 199 Abs. 2 BGB verjähren Schadensersatzansprüche, die auf einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit beruhen, erst 30 Jahre nach dem schadenauslösenden Ereignis.
Dieser Aspekt hat durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2004 (Az: VI ZR 34/03) erhebliche Bedeutung erlangt. Der BGH hat nämlich für gewisse Fälle die Beweislast bei Arzthaftungsstreitigkeiten umgekehrt und die Patientenrechte gestärkt. Tritt bei einem Patienten ein Gesundheitsschaden ein und wird einem Arzt deswegen ein Behandlungsfehler vorgeworfen, muss der Arzt unter Umständen beweisen, dass sein Handeln für den Schaden nicht verantwortlich ist bzw. war.
Ein Patient mit wechselnden und uncharakteristischen Beschwerden wird jahrelang behandelt. Eine konkrete Diagnosestellung erfolgt nicht. Viele Jahre später wird bei dem Patienten ein Diabetes mellitus festgestellt, gleichzeitig werden bereits vorliegende erhebliche Gefäßveränderungen diagnostiziert. Daraus schließt der Patient, dass der Diabetes mellitus schon vor Jahren bei der Behandlung bei seinem früheren Hausarzt bestanden hat und dass bei rechtzeitiger Diagnose die Folgen in Form der jetzt festgestellten Gefäßschäden nicht aufgetreten wären. |
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