01.12.2005 | Aufbewahrung von Unterlagen
Aufbewahrungsfristen: Welche Unterlagen können vernichtet werden?
Das Jahr neigt sich langsam dem Ende entgegen. Damit stellt sich in Arztpraxen die Frage, welche Unterlagen zur Jahreswende vernichtet werden können und welche nicht.
Nach der Berufsordnung sind Aufzeichnungen über die Behandlung eines Patienten grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt insbesondere für Karteikarten (Patientenakten), Arztbriefe (eigene und fremde), Gutachten, sonographische Untersuchungen (Fotos, Prints, Befunde), Laborbefunde, Durchschläge für Notfall-/Vertreterscheine (Muster 19), Langzeit-EKG-Auswertung und EKG-Streifen. Für bestimmte Unterlagen gibt es jedoch kürzere Aufbewahrungsfristen:
Aufbewahrungsfristen von weniger als 10 Jahren
Art der Unterlagen | Fristen |
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Durchschrift des gelben Dreifachsatzes) | 1 Jahr |
Überweisungsscheine (nur bei EDV-Abrechnung) | 1 Jahr |
Sicherungskopie der (EDV-)Abrechnung | 2 Jahre, (seit 1.7.05: 4 Jahre) |
Berechtigungsscheine für
|
2 Jahre |
Betäubungsmittel
|
3 Jahre |
Labor
|
5 Jahre |
Berichtsvordrucke (Durchschriften) der
|
5 Jahre |
Wenn es während der Behandlung zu Komplikationen gekommen ist, für die Sie haftbar gemacht werden können, sollten Sie die Unterlagen allerdings bis zum Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren aufbewahren.
Vernichtung der Unterlagen
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