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  • 05.11.2010 | Beihilfe

    Beihilfe übernimmt keine Alternativtherapie

    Auch die Beihilfe ist nicht verpflichtet, für eine wissenschaftlich allgemein nicht anerkannte Behandlungsmethode die Kosten zu übernehmen. Zu diesem Ergebnis kam jüngst der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg (Urteil vom 14.7.2010, Az: 11 S 2730/09, Abruf-Nr. 103530). Hintergund war der Fall eines unheilbar an Krebs erkrankten Landesbeamten, der die Kostenübernahme für eine autohomologe Immuntherapie beantragt hatte. Das Land lehnte die Erstattung ab.  

     

    Der VGH gab dem Land Recht. Nach einem Gutachten des Sachverständigen sei die Therapie wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. Eine Änderung sei in absehbarer Zukunft nicht erkennbar, so der Sachverständige weiter.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 10 | ID 139860