04.03.2011 | Beihilfe
„Durchschnittlich“ schwierige Leistungen sind bis Faktor 2,3 beihilfefähig
Die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Vorgabe, wonach ärztliche Leistungen mit durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand bis zum Höchstsatz der Regelspanne (2,3-fach)abgerechnet werden können, gilt auch im Beihilferecht. Nur überdurchschnittlich schwierige bzw. aufwendige Leistungen können eine beihilfefähige Überschreitung des Schwellenwerts begründen (Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Urteil vom 6.9.2010, Az: 5 LA 298/09, Abruf-Nr. 103155). Für das OVG ist nicht ersichtlich, weshalb die hier angeführten Erschwernisse nicht geeignet sein sollen, eine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen.
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142771