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  • 04.03.2011 | Beihilfe

    „Durchschnittlich“ schwierige Leistungen sind bis Faktor 2,3 beihilfefähig

    Die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Vorgabe, wonach ärztliche Leistungen mit durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Zeitaufwand bis zum Höchstsatz der Regelspanne (2,3-fach)abgerechnet werden können, gilt auch im Beihilferecht. Nur überdurchschnittlich schwierige bzw. aufwendige Leistungen können eine beihilfefähige Überschreitung des Schwellenwerts begründen (Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Urteil vom 6.9.2010, Az: 5 LA 298/09, Abruf-Nr. 103155). Für das OVG ist nicht ersichtlich, weshalb die hier angeführten Erschwernisse nicht geeignet sein sollen, eine Schwellenwertüberschreitung zu rechtfertigen.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 2 | ID 142771