Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.03.2011 | Beihilferecht

    Keine Beihilfe für die Analogabrechnung eines psychiatrischen Gesprächs

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de

    Die Umwandlung einer Analogabrechnung nach Nr. 886 GV/GOÄ für ein „spezifisches psychiatrisches Gespräch, länger als 40 Minuten“ in die Nr. 806 GV/GOÄ bei Therapiegesprächen mit Erwachsenen durch die Beihilfestelle ist zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg am 28. Dezember 2010 (Az: S 12 KA 325/09).  

    Sachverhalt

    Ein beihilfeberechtigter Patient unterzog sich wegen einer schweren depressiven Episode einer psychiatrischen Behandlung. Die Liquidation enthielt u. a. die (analoge) Nr. 886 des Gebührenverzeichnisses (GV) der GOÄ mit dem Wortlaut: „Psychiatrische Behandlung bei Kindern und/oder Jugendlichen Analog Spezifisches psychiatrisches Gespräch länger als 40 Minuten (§ 6 GOÄ).“ Die Beihilfe wandelte die abgerechnete Nr. 886 in die Nr. 806 GV/GOÄ um, berücksichtigte aber den 3,5-fachen Steigerungssatz. Hiergegen klagte der Patient.  

    Die Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass analog abgerechnete Leistungen dann beihilfefähig seien, wenn sie im von der Bundesärztekammer (BÄK) erstellten Verzeichnis der Analogbewertungen enthalten sind. Dies sei bis heute für die Nr. 886 GV/GOÄ nicht der Fall. Zwar wäre der Ansatz der Nr. 886 GV/GOÄ für die hier durchgeführte Gesprächsleistung angemessen. Da jedoch die GOÄ für psychiatrische Gesprächsleistungen bei Erwachsenen bereits Gebührenpositionen vorsehe, entfalle die Abrechnung einer Analogie nach § 6 Abs. 2 GOÄ.  

     

    Daher könne der zeitliche Mehraufwand des Arztes bei der Leistung nach Nr. 806 GV/GOÄ lediglich durch die Wahl des erhöhten Steigerungssatzes abgegolten werden.  

     

    Praxishinweis

    Wenn Sie Ihre Leistungen analog oder mit einem höheren Steigerungssatz abrechnen möchten, sollten Sie mit Ihrem Patienten eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen oder ihn vorher darauf hinweisen, eine Zusage seiner Beihilfestelle einzuholen. Ein Muster zur Honorarvereinbarung finden Sie unter www.iww.de (dort in „myIWW“ unter „Musterverträge“).  

    Weiterführender Hinweis

    • Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Dezember 2010 (Az: S 12 KA 325/09) unter www.iww.de, Abruf-Nr. 110742