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  • 01.05.2005 | Beschluss

    Konduktive Förderung nach Petö ist keine Kassenleistung

    Der Gemeinsame Bundesausschuss hat überprüft, ob die Methode „Konduktive Förderung nach Petö“ – ein ganzheitliches Behandlungskonzept insbesondere für Kinder mit infantiler Cerebralparese – ein Heilmittel im Sinne der Heilmittel-Richtlinien ist. Sie ist es nicht, da der Nutzen dieser Methode nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte – so lautet das Ergebnis. Da das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) als letzte Entscheidungsinstanz diesem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zwischenzeitlich zugestimmt hat und eine entsprechende Veröffentlichung am 1. April 2005 im Bundesanzeiger erfolgte, ist der Beschluss seitdem in Kraft.  

     

    Das bedeutet für den Vertragsarzt, dass er im Rahmen der GKV die konduktive Förderung nach Petö nicht verordnen darf und dass gesetzliche Krankenkassen diese Behandlung auch nicht erstatten dürfen. Laut der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die „Konduktive Förderung nach Petö“ als nicht verordnungsfähiges Heilmittel in der Anlage der Heilmittel-Richtlinien unter „a) Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der BUB-Richtlinien nicht nachgewiesen ist“ angefügt.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 15 | ID 84461