01.10.2002 · Fachbeitrag · BG-Abrechnung
Die UV-GOÄ-Nr. 200 darf nicht neben Leistungen den Nrn. 2000 bis 2005 - Wundversorgung - stehen!
| Wundverbände nach UV-GOÄ-Nr. 200, die durch eine Operation nötig werden, können nicht gesondert abgerechnet werden. Nach der Präambel zu Abschnitt C I (Anlegen von Verbänden) gehören sie zur Operation dazu. Wegen unterschiedlicher Interpretationen hat diese Bestimmung - insbesondere hinsichtlich der Abrechnung des Verbandes nach Nr. 200 neben den Leistungen der Wundversorgung (UV-GOÄ-Nrn. 2000 bis 2005) - zu Rechnungsberichtigungen geführt. |
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