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  • BG-Abrechnung

    Leistungen zur Krankengymnastik und physikalischen Therapie: Neues Verordnungsblatt beachten!

    Kernstück einer neuen Vereinbarung zwischen den Unfallversicherungsträgern und den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe ist ein völlig neugestaltetes Leistungs- und Gebührenverzeichnis. Eine exakte Angabe von Behandlungseinheiten und Zeitintervallen soll den Arzt bei der Verordnung von Leistungen zur Krankengymnastik und physikalischen Therapie unterstützen und ihm so eine gezielte Behandlung der vorliegenden Verletzung ermöglichen, was dann wiederum die Rehabilitation beschleunigen soll. Hierzu haben die Unfallversicherungsträger einen neuen Verordnungsvordruck entwickelt. Verordnungen von Leistungen zur Krankengymnastik und physikalischen Therapie auf dem herkömmlichen Rezeptvordruck sind somit nun nicht mehr möglich.

    Nach Absprache innerhalb der Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung sind Verordnungen zu deren Lasten nur noch durch folgende Arztgruppen möglich:

    1. Verordnungen von Leistungen zur Krankengymnastik und physikalischen Therapie können grundsätzlich nur von D-Ärzten, H-Ärzten oder behandelnden Ärzten bei Berufskrankheiten ausgestellt werden. Dabei wird davon ausgegangen, daß Verletzte, die wegen Art und Schwere der Verletzung einer physikalischen Therapie oder Leistungen der Krankengymnastik bedürfen, grundsätzlich vom D- oder H-Arzt behandelt werden.
    2. Ärzte für Chirurgie oder Orthopädie, die nach Leitnummer 29 Absatz 3 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger von der Vorstellungspflicht beim D-Arzt befreit sind, können ebenfalls Leistungen der Krankengymnastik und physikalischen Therapie verordnen.
    3. In Ausnahmefällen kann auch der weiterbehandelnde Vertragsarzt (Hausarzt) eines Versicherten diese Maßnahmen verordnen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Schwer-Unfallverletzte (wie Querschnittsgelähmte) zur Dauerbehandlung in die hausärztliche Betreuung entlassen werden. Notwendig ist jedoch die Einholung der Genehmigung durch den zuständigen Unfallversicherungsträger.

    Verordnungshinweise: Der Verordnungszeitraum soll zwei Wochen nicht überschreiten. Spätestens alle vierzehn Tage soll eine ärztliche Kontrolluntersuchung durchgeführt werden. Falls medizinisch notwendig kann eine neue Verordnung ausgestellt werden.Die Verordnungsblätter sind über den zuständigen Landesverband der gewerblichen Unfallversicherungsträger zu beziehen.

    Ausblick: Ob die grundsätzliche Beschränkung der Verordnung  von Leistungen zur Krankengymnastik und physikalischen Therapie durch D- bzw. H-Ärzte sowie durch von der Vorstellungspflicht befreite Ärzte für Chirurgie und Orthopädie sinnvoll ist, werden die Erfahrungen zeigen. Zu berücksichtigen ist, daß auch nach abgeschlossener oder bei nicht notwendiger besonderer Heilbehandlung eine im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung weiterzuführende Therapie durch die Anwendung dieser Maßnahmen gestützt werden kann.

    Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 08/1998, Seite 5

    Quelle: Seite 5 | ID 99704