01.10.2005 | BM 2000plus
Überweisung an Laborarzt für zusätzliche präoperative Laboruntersuchungen zulässig?
Frage: „Die präoperativen Untersuchungskomplexe nach den Nrn. 31010 bis 31013 enthalten sowohl obligate als auch fakultative Laborleistungen. Häufig werde ich von den Operateuren gebeten, zusätzliche Untersuchungen, zum Beispiel Blutgruppenbestimmungen, zu veranlassen. An demselben Behandlungstag ist aber das gesamte Laborkapitel 32 neben den präoperativen Untersuchungskomplexen ausgeschlossen. Kann ich diese zusätzlichen Untersuchungen an einen Laborarzt überweisen?“
Antwort: Grundsätzlich sind Sie berechtigt, Überweisungen auch für das Allgemeinlabor an einen Laborarzt auszustellen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass Abrechnungsausschlüsse wie diese im EBM damit ausgehebelt werden. Wenn Sie die Möglichkeit haben, die zusätzlichen Laborparameter über Ihre Laborgemeinschaft zu beziehen, ist eine Überweisung an einen Laborarzt nicht zulässig. Nach dem Bundesmantelvertrag sind Sie nämlich dafür verantwortlich, dass eine entsprechende Auftragserteilung notwendig ist. Aus diesem Grunde dürfen Sie die in den präoperativen Untersuchungskomplexen enthaltenen obligaten und fakultativen Laboruntersuchungen nicht an einen Laborarzt überweisen.
Praxistipp: Für den Operateur gelten diese Abrechnungsausschlüsse nicht. Sie sollten daher den Operateur bitten, zusätzlich erforderliche Laboruntersuchungen selbst zu veranlassen.
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