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  • 02.02.2011 | Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Im GOÄ-Spiegel erhalten Sie interessante GOÄ- Abrechnungstipps für Ihre Praxis. Die Themen resultieren aus Fragen der „Abrechnung aktuell“-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. Wenn Sie auch Fragen haben: Kurze E-Mail an die Redaktion unter mareck@iww.de genügt.  

    Was abrechnen bei Kopien für eine PKV?

    „Zur Prüfung ihrer Leistungspflicht“ fordern private Krankenversicherungen Kopien von Behandlungsunterlagen an: im einfachsten Fall eine Kopie des Arztbriefs, teilweise aber auch umfangreiche Unterlagen. Doch was können Sie dafür abrechnen?  

     

    Bietet die Versicherung von sich aus eine angemessene Kopiergebühr an, kann dem zugestimmt werden. Was ist aber, wenn die Versicherung Ihnen nur 17 Cent pro Seite anbietet oder gar keine Aussage dazu trifft? Sie brauchen sich nicht an die Nr. 96 GOÄ (Schreibgebühr, je Kopie, 17 Cent) zu halten. Die gilt nur für Kopien bei Gutachten. Grundlage Ihrer Vergütung ist hier vielmehr § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (Ersatz von Aufwendungen).  

     

    Praxishinweis

    Sie können 50 Cent pro Seite berechnen. Dies wurde in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt (Landgericht München, Urteil vom 19.11.2008 Az: 9 O 5324/08, Abruf-Nr. 110359).