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  • 06.09.2010 | Dienstleistungsverordnung

    Neue Informationspflichten nach DL-InfoV

    von RA, FA für Medizinrecht Olaf Walter, Augsburg/Dasing

    Die neue Dienstleistungsverordnung „DL-InfoV“ von Mai 2010 enthält zahlreiche Informationspflichten für Freiberufler. Für Ärzte gelten Ausnahmen: Die „gewöhnlichen“ Patienten-Behandlungen fallen nicht unter diese Verordnung. Nur wenn es um ärztliche Leistungen geht, die dazu dienen, den Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder zu verbessern, muss der Arzt bestimmte Informationspflichten beachten. Dies dürfte auf einige IGeL und insbesondere Leistungen der ästhetischen und Wellness-Medizin zutreffen.  

    Die bisherige Situation und die neuen Pflichtangaben

    Nach der Verordnung muss der Leistungserbringer seinem Kunden bzw. Patienten vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder vor Erbringung der Dienstleistung bestimmte Informationen in „klarer und verständlicher Form“ zur Verfügung stellen. Diese Informationen umfassen die Angabe von Name, Anschrift, gegebenenfalls Handels- oder Partnerschaftsregister, Aufsichtsbehörden, gegebenenfalls Umsatzsteueridentifikationsnummer, Berufsbezeichnung, verleihender Staat und Kammer etc. Diese Angaben mussten bislang bereits gemäß Telemediengesetz auf der Homepage veröffentlicht werden.  

     

    Neu ist, dass diese Angabepflichten jetzt auch auf den „normalen“ Geschäftsverkehr ausgedehnt werden, sodass die oben genannten Informationen auch in der Arztpraxis kommuniziert werden müssen. Neu ist zudem, dass der Name und die Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung und der räumliche Geltungsbereich der Versicherung genannt werden müssen.  

     

    Praxishinweis

    Wie die Informationen angekündigt werden, bleibt dem Praxisinhaber überlassen: Er kann sie dem Patienten mitteilen oder leicht zugänglich in der Praxis vorhalten, zum Beispiel durch einen Aushang am Empfang. Er kann die Angaben auch im Internet veröffentlichen. Dabei ist der Patient auf diese Informationsquelle aufmerksam zu machen, etwa durch einen Aushang in der Praxis, der auf die Homepage verweist. Schließlich können die Angaben auch in alle Informationsmaterialien über die angebotene Dienstleistung aufgenommen werden.  

     

    Die Informationen können auch in Aufklärungsbögen oder Honorarvereinbarungen aufgenommen werden. Bei GKV-Patienten muss wegen § 18 Abs. 8 BMV-Ä ohnehin eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen werden, bevor Leistungen erbracht werden, die nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören. Hier bietet sich die Aufnahme der neuen Pflichtangaben in die IGeL-Honorarvereinbarung an.  

    Weiterführender Hinweis

    • IGeL-Honorarvereinbarung zum Download: www.iww.de in „myIWW“ (dort unter „Mustervertrag“)