01.08.2006 | Disziplinarrecht
Geldbuße als Mindeststrafe für Privatabrechnung von Kassenleistungen
Erbringt ein Vertragsarzt gegenüber gesetzlich versicherten Patienten vertragsärztliche Leistungen nach unzutreffender Beratung über die Erstattungsfähigkeit als privatärztliche Leistungen, verstößt er in einem Maße gegen vertragsärztliche Pflichten, dass eine geringere Sanktion als eine Geldbuße nicht in Betracht kommt. So hat das Landessozialgericht (LSG) NRW mit Urteil vom 8. März 2006 entschieden (Az: L 11 KA 114/04).
Fall und Urteilsgründe
Im zugrunde liegenden Fall hatte der klagende Arzt – ein Orthopäde – drei an Rückenbeschwerden leidende GKV-Patienten mit Aspisol-Infusionen unter Zusatz von Magnesium sowie Vitamin B und C behandelt und diese Therapie privatärztlich abgerechnet. Die Patienten hatten ihr Einverständnis mit der privatärztlichen Behandlung erklärt, nachdem der Orthopäde sie darauf hingewiesen hatte, es handele sich um „keine Kassenleistung“.
Das LSG bestätigte die vom Disziplinarausschuss ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro. Die Einwilligungen der Patienten seien unwirksam, da eine unzutreffende Beratung über die Erstattungsfähigkeit der Leistung nicht Grundlage der Zustimmung zur Privatliquidation sein könne. Den Einwand des Arztes, die Aspisol-Infusionen seien zur Prophylaxe eingesetzt worden, verwarfen die Richter: Aspisol-Infusionen zur Schmerzbehandlung seien unstreitig eine Kassenleistung. Weder die nicht kassenübliche Beigabe von Vitamin C noch der Zusatz von Vitamin B oder Magnesium ohne entsprechenden Vitaminmangel könne zu einer anderen Bewertung führen. Dies gelte umso mehr, als nachweislich zwei der drei Patienten den Arzt wegen akuter, erstmalig aufgetretener Schmerzzustände aufgesucht hatten und es daher gerade nicht um Prophylaxe, sondern um Schmerzlinderung gegangen sei.