01.08.2007 | DU-Bahn/DU-Post
Dienstunfall „Bahn“ und „Post“: Bessere Honorare zum 1. Oktober 2007
Die Vergütungsregelungen für die ärztliche Versorgung von „Beamten des Bundeseisenbahnvermögens“ (kurz: Bahnbeamte) und von „Beamten der aus der ehemaligen Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und Dienststellen“ (kurz: Postbeamte), die durch einen Dienstunfall verletzt werden, ändern sich zum 1. Oktober 2007. Für solche Dienstunfälle von Bahn- und Postbeamten haben sich die Kurzbegriffe „DU-Bahn“ und „DU-Post“ eingebürgert.
Anerkennung und Abrechnung von Dienstunfällen
Über die Anerkennung eines Unfalles oder einer Krankheit als Arbeitsunfall entscheidet für den Bereich „DU-Bahn“ die Dienststelle Berlin des Bundeseisenbahnvermögens (Hallesches Ufer 74/76 in 10963 Berlin) und für den Bereich „DU-Post“ die Unfallkasse Post und Telekom in Tübingen (Postfach 3050 in 72017 Tübingen). Diese Stellen bzw. die Beschäftigungsstelle des Verletzten teilen dem behandelnden Arzt unverzüglich die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall mit. Dies erfolgt in der Regel durch Übersendung einer Kostenübernahmeerklärung an den Arzt. Die Erklärung des Kostenträgers enthält grundsätzlich auch den Hinweis, ab welchem Zeitpunkt die Kosten für die ärztlichen Leistungen übernommen werden.
Zu beachten ist, dass die Regelungen des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger – zum Beispiel das Durchgangsarztverfahren sowie die anderen besonderen Verfahren – für diese Bereiche keine Anwendung finden. Deshalb besteht insbesondere auch keine Vorstellungspflicht des Verletzten beim Durchgangsarzt.
Mit wem wird abgerechnet?
Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt – analog den Regelungen mit den Berufsgenossenschaften – direkt mit dem jeweils zuständigen Kostenträger. Adressaten sind die jeweiligen Dienststellen von DU-Bahn bzw. DU-Post (Adressen siehe oben). Die Kostenübernahmeerklärung bei „Postbeamten“ kann auch als Formblatt für die Abrechnung verwendet werden.
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