01.09.2007 | EBM 2000plus
Abrechnung der Akupunktur: Worauf Sie achten sollten
Seit 1. Januar 2007 ist die Akupunktur als vertragsärztliche Leistung im EBM enthalten. Für die Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung kann die Nr. 30790, für die Durchführung der Akupunktur die Nr. 30791 abgerechnet werden. Die Leistungslegenden dieser EBM-Nummern werfen allerdings einige Fragen auf. Auf diese wird nachfolgend eingegangen.
Die Diagnosen
Die Nrn. 30790 und 30791 können nur abgerechnet werden bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder chronischen Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose. Sowohl die Schmerzen in der LWS als auch die Schmerzen in dem (den) Kniegelenk(en) müssen seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Berechnung einmal im Krankheitsfall
Sowohl die Nr. 30790 als auch die Nr. 30791 sind nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Der Begriff „Krankheitsfall“ umfasst nach den Bundesmantelverträgen das aktuelle sowie die drei folgenden Quartale. Beide Gebührennummern können also erst wieder nach Ablauf von drei vollen Quartalen seit erstmaliger Leistungserbringung angesetzt werden.
Beispiel
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Die Abrechnungshäufigkeit
Die Nr. 30791 ist bis zu zehnmal, mit besonderer Begründung bis zu 15-mal im Krankheitsfall abrechenbar. Werden beide Knie akupunktiert, kann die Nr. 30791 gleichwohl nur einmal abgerechnet werden. Werden jedoch sowohl Lendenwirbelsäule als auch ein oder beide Kniegelenke behandelt, kann die Nr. 30791 mit Begründung bis zu 30-mal (bis 15-mal Lendenwirbelsäule, bis 15-mal Knie) abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus der Formulierung „je dokumentierter Indikation“ in der Leistungslegende. Der Begriff „Indikation“ umfasst sowohl chronische Schmerzen der LWS als auch chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke. Die Nr. 30790 kann in diesen Fällen allerdings nur einmal angesetzt werden.
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