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  • 01.04.2007 | EBM 2000plus

    Abrechnung prä- und postoperativer Behandlung bei belegärztlichen OPs

    Der Bewertungsausschuss hat zum 1. April 2007 die Aufnahme eines eigenständigen EBM-Kapitels 36 für belegärztliche Leistungen beschlossen. Auf den ersten Blick sind Hausärzte von diesen Änderungen nicht betroffen. Allerdings hat diese EBM-Änderung auch Auswirkungen auf die von Hausärzten im Zusammenhang mit belegärztlichen Eingriffen erbrachten präoperativen Untersuchungen und die postoperative Behandlung. Welche dies konkret sind, wird nachfolgend kurz dargelegt.  

    Präoperative Untersuchungen vor belegärztlichen OPs

    In der neuen Überschrift zum Kapitel 31 werden zwar nicht mehr die „ambulanten und belegärztlichen Operationen“, sondern nur noch „Ambulante Operationen“ erwähnt – gleichwohl ändert sich für den Hausarzt in diesem Bereich nichts. Die präoperativen Untersuchungskomplexe vor belegärztlichen Eingriffen sind auch nach Einführung des neuen Kapitels 36 weiterhin nach dem Abschnitt 31.1 (EBM-Nrn. 31010 bis 31013) berechnungsfähig. Die Leistungslegenden der EBM-Nrn. 31010 bis 31013 „Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe ...“ sind nämlich unverändert geblieben.  

    Postoperative Behandlung nach belegärztlichen OPs

    Bisher konnten Hausärzte die postoperative Behandlung sowohl nach einer ambulanten als auch nach einer belegärztlichen Operation mit der EBM-Nr. 31600 (405 Punkte) abrechnen – bei belegärztlicher Behandlung allerdings nur mit einem Abschlag von 45 Prozent. Seit dem 1. April 2007 kann die Nr. 31600 nur noch für die postoperative Behandlung nach ambulanten Eingriffen angesetzt werden.  

     

    Für die postoperative Behandlung nach belegärztlichen Eingriffen gibt es im neuen Kapitel 36 keine eigenständigen Abrechnungspositionen im Sinne von postoperativen Behandlungskomplexen. Die KBV hat dies mit den Unterschieden zwischen der Nachsorge nach belegärztlichen Operationen und der postoperativen Nachbehandlung nach ambulanten Eingriffen begründet. Der eigentlich für die postoperativen Behandlungskomplexe reservierte Abschnitt 36.4 ist daher unbesetzt.