01.07.2005 | EBM 2000plus
Abrechnungsvoraussetzungen für die orientierende audiometrische Untersuchung
Frage: „Hausärzte könnten audiometrische Untersuchungen nur noch nach Nr. 03333 abrechnen, Kinderärzte entsprechend nach Nr. 04332. Die Leistungsbeschreibung ist für Haus- und Kinderärzte identisch. Uns ist nicht ganz klar, welche Abrechnungsvoraussetzungen sich für die Nr. 03333 ergeben, da einerseits laut Leistungslegende eine auffällige Hörprüfung vorangegangen sein muss und andererseits eine Untersuchung mit mindestens acht Prüffrequenzen erfolgen muss.“
Antwort: Zutreffend ist, dass die Abrechnung der Nr. 03333 voraussetzt, dass sich zuvor durch eine Hörprüfung der Verdacht auf eine Störung des Hörvermögens ergeben hat. Es ist aber nicht definiert, welche Art von Hörprüfung vorangegangen sein muss. Deswegen sind auch einfache Hörprüfungen ausreichend, so zum Beispiel die Feststellung, dass Flüstersprache in einer Entfernung von 1 bis 1,5 Meter nicht verstanden wird. Zur Abrechnung der Nr. 03333 benötigen Sie ein Gerät, mit dem die Hörschwelle bei mindestens acht Prüffrequenzen bestimmt werden kann. In der Praxis sind entsprechende Geräte auch als so genannte „Piloten-Hörtests“ bekannt.
Übrigens: Der fakultative Leistungsinhalt „kontinuierliche Frequenzänderung“ der Nr. 03333 wurde inzwischen vom Bewertungsausschuss gestrichen. Geräte mit kontinuierlicher Frequenzänderung halten nämlich nicht einmal HNO-Ärzte regelmäßig zur Durchführung von Audiometrien vor.