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  • 01.08.2006 | EBM 2000plus

    Akupunktur – neue Kassenleistung mit hohen Qualifikationshürden ab 1. Oktober

    Am 18. April hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass die Akupunktur bei chronischen Rücken- oder Knieschmerzen in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wird (siehe auch Ausgabe 5/2006, S. 6). Inzwischen hat der Bewertungsausschuss die Vorgaben des G-BA umgesetzt und beschlossen, dass zum 1. Oktober zwei neue Gebührenpositionen für die Berechnung der Akupunktur in den EBM aufgenommen werden – die Nrn. 30790 und 30791. Abrechnen können diese Gebührennummern allerdings nur Ärzte, die die vom G-BA vorgegebenen Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Akupunkturleistungen erfüllen. Betroffene Ärzte kritisieren sowohl die Höhe der Bewertung (zu niedrig) als auch die Qualifikations-Anforderungen (zu hoch).  

    Die neuen Akupunkturziffern

    Die neuen Nrn. 30790 und 30791 zur Berechnung von Akupunkturleistungen werden voraussichtlich wie folgt lauten:  

     

    Zwei neue Leistungspositionen für Akupunktur

    EBM-Nr.  

    Leistungslegende*  

    Punkte  

    30790  

    Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung chronischer Schmerzen der Lendenwirbelsäule und/oder der/des Kniegelenke(s) mittels Körperakupunktur gemäß den QS-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V 

     

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Schmerzanalyse zu Lokalisation, Dauer, Stärke und Häufigkeit
    • Bestimmung der Beeinträchtigung in den Alltagstätigkeiten durch den Schmerz
    • Beurteilung des Schmerzeinflusses auf die Stimmung
    • Integration der Akupunkturbehandlung in ein schmerztherapeutisches Gesamtkonzept
    • Schmerzanalyse und Diagnostik nach den Regeln der traditionellen chinesischen Medizin (zum Beispiel an Hand von Leitbahnen, Störungsmustern, kontinuierlichen Merkmalen oder mittels Syndromdiagnostik)
    • Erstellung des Therapieplanes zur Körperakupunktur mit Auswahl der Leitbahnen, Spezifizierung der Akupunkturlokalisationen, Berücksichtigung der optimalen Punktekombinationen, Verteilung der Akupunkturlokalisationen
    • eingehende Beratung des Patienten einschließlich Festlegung der Therapieziele
    • Durchführung einer Verlaufserhebung bei Abschluss der Behandlung,
    • Dokumentation
    • Dauer mindestens 40 Minuten

     

    Fakultativer Leistungsinhalt  

    Erläuterung zusätzlicher, flankierender Therapiemaßnahmen  

     

    einmal im Krankheitsfall  

    1.060 

    30791  

    Durchführung einer Körperakupunktur und gegebenenfalls Revision des Therapieplans zur Behandlung chronischer Schmerzen der Lendenwirbelsäule und/oder der/des Kniegelenke(s) gemäß den QS-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V 

     

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Durchführung der Akupunktur gemäß dem erstellten Therapieplan
    • Aufsuchen der spezifischen Akupunkturpunkte und exakte Lokalisation
    • Nadelung akupunkturspezifischer Punkte mit sterilen Einmalnadeln
    • Verweildauer der Nadeln von mindestens 20 Minuten

     

    Fakultativer Leistungsinhalt  

    • Beruhigende oder anregende Nadelstimulation
    • Hervorrufen der akupunkturspezifischen Nadelwirkungen (De-Qui-Gefühl)
    • Berücksichtigung der adäquaten Stichtiefe
    • Adaptation des Therapieplanes und Dokumentation
    • Festlegung der neuen Punktekombination, Stimulationsart und Stichtiefe

     

    höchstens fünfzehnmal im Krankheitsfall  

    480  

    * Bei Redaktionsschluss hatte der Bewertungsausschuss die Leistungslegenden noch nicht endgültig beschlossen. Kleinere Änderungen können noch erfolgen. Jedoch ist der Spielraum des Bewertungsausschusses aufgrund der stringenten Vorgaben des G-BA sehr gering.  

     

    Erläuterungen zu Nr. 30790

    Die Eingangsdiagnostik und die Abschlussuntersuchung sind nach Nr. 30790 abzurechnen. Ob allerdings mit der Formulierung „Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung“ im Zusammenhang mit Akupunkturbehandlungen eine glückliche Lösung getroffen wurde, ist zu bezweifeln. Laut Leistungslegende sind nämlich sowohl die Eingangsdiagnostik als auch die Abschlussuntersuchung obligate Leistungsbestandteile der Leistung nach Nr. 30790 und nur, wenn beide erfüllt sind, kann die Nr. 30790 abgerechnet werden. Das bedeutet in der Praxis, dass die Nr. 30790 erst nach Abschluss der Akupunkturbehandlung und nach Durchführung der Abschlussuntersuchung angesetzt werden kann.