01.08.2006 | EBM 2000plus
Akupunktur – neue Kassenleistung mit hohen Qualifikationshürden ab 1. Oktober
Am 18. April hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass die Akupunktur bei chronischen Rücken- oder Knieschmerzen in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen wird (siehe auch Ausgabe 5/2006, S. 6). Inzwischen hat der Bewertungsausschuss die Vorgaben des G-BA umgesetzt und beschlossen, dass zum 1. Oktober zwei neue Gebührenpositionen für die Berechnung der Akupunktur in den EBM aufgenommen werden – die Nrn. 30790 und 30791. Abrechnen können diese Gebührennummern allerdings nur Ärzte, die die vom G-BA vorgegebenen Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Akupunkturleistungen erfüllen. Betroffene Ärzte kritisieren sowohl die Höhe der Bewertung (zu niedrig) als auch die Qualifikations-Anforderungen (zu hoch).
Die neuen Akupunkturziffern
Die neuen Nrn. 30790 und 30791 zur Berechnung von Akupunkturleistungen werden voraussichtlich wie folgt lauten:
Zwei neue Leistungspositionen für Akupunktur
EBM-Nr. | Leistungslegende* | Punkte |
30790 | Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung chronischer Schmerzen der Lendenwirbelsäule und/oder der/des Kniegelenke(s) mittels Körperakupunktur gemäß den QS-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt Erläuterung zusätzlicher, flankierender Therapiemaßnahmen
einmal im Krankheitsfall | 1.060 |
30791 | Durchführung einer Körperakupunktur und gegebenenfalls Revision des Therapieplans zur Behandlung chronischer Schmerzen der Lendenwirbelsäule und/oder der/des Kniegelenke(s) gemäß den QS-Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V
Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
höchstens fünfzehnmal im Krankheitsfall | 480 |
Erläuterungen zu Nr. 30790
Die Eingangsdiagnostik und die Abschlussuntersuchung sind nach Nr. 30790 abzurechnen. Ob allerdings mit der Formulierung „Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung“ im Zusammenhang mit Akupunkturbehandlungen eine glückliche Lösung getroffen wurde, ist zu bezweifeln. Laut Leistungslegende sind nämlich sowohl die Eingangsdiagnostik als auch die Abschlussuntersuchung obligate Leistungsbestandteile der Leistung nach Nr. 30790 und nur, wenn beide erfüllt sind, kann die Nr. 30790 abgerechnet werden. Das bedeutet in der Praxis, dass die Nr. 30790 erst nach Abschluss der Akupunkturbehandlung und nach Durchführung der Abschlussuntersuchung angesetzt werden kann.
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