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  • 01.12.2006 | EBM 2000plus

    Akupunktur: Ab 1. Januar 2007 endgültig Kassenleistung

    In der Nr. 8/2006 berichtete „Abrechnung aktuell“ bereits über die Aufnahme der Akupunktur bei chronischen Rücken- und Kniebeschwerden in den EBM. Ursprünglich sollten die für die Akupunktur vorgesehenen Leistungspositionen 30790 und 30791 zum 1. Oktober 2006 in den EBM aufgenommen werden. Im Bewertungsausschuss konnte allerdings zunächst keine endgültige Einigung über die Leistungslegenden zur Abrechnung der Akupunktur erzielt werden. Außerdem waren die Qualifikationsvoraussetzungen noch nicht definiert. Inzwischen aber ist beides geschehen, so dass die neuen Nrn. 30790 und 30791 – in leicht abgewandelter – Form ab dem 1. Januar 2007 Bestandteil des EBM sind. Die neuen Leistungslegenden lauten:  

     

    Neue Leistungslegende zu Nr. 30790 (in Kapitel 30.7 „Schmerztherapie“)

    EBM-Nr.  

    Leistungslegende  

    Punkte  

    30790  

    Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung zur Behandlung mittels Körperakupunktur gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V bei folgenden Indikationen:  

    • chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule,

    oder  

    • chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose

     

    Obligater Leistungsinhalt 

    • Schmerzanalyse zu Lokalisation, Dauer, Stärke und Häufigkeit,
    • Bestimmung der Beeinträchtigung in den Alltagstätigkeiten durch den Schmerz,
    • Beurteilung des Schmerzeinflusses auf die Stimmung,
    • Integration der Akupunkturbehandlung in ein schmerztherapeutisches Gesamtkonzept,
    • Schmerzanalyse und Diagnostik nach den Regeln der traditionellen chinesischen Medizin (zum Beispiel anhand von Leitbahnen, Störungsmustern, konstitutionellen Merkmalen oder mittels Syndromdiagnostik),
    • Erstellung des Therapieplans zur Körperakupunktur mit Auswahl der Leitbahnen, Spezifizierung der Akupunkturlokalisationen, Berücksichtigung der optimalen Punktekombinationen, Verteilung der Akupunkturlokalisationen,
    • eingehende Beratung des Patienten einschließlich Festlegung der Therapieziele,
    • Durchführung einer Verlaufserhebung bei Abschluss der Behandlung,
    • Dokumentation,
    • Dauer mindestens 40 Minuten,
    • Bericht an den Hausarzt,

     

    Fakultativer Leistungsinhalt 

    • Erläuterung zusätzlicher, flankierender Therapiemaßnahmen

     

    einmal im Krankheitsfall  

    1.060  

     

    Prüfzeit: 30 Minuten (Anrechnung nur auf Quartalsprofil)  

     

     

    Neue Leistungslegende zu Nr. 30791 (in Kapitel 30.7 „Schmerztherapie“)

    EBM-Nr.  

    Leistungslegende  

    Punkte  

    30791  

    Durchführung einer Körperakupunktur und ggf. Revision des Therapieplans gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Behandlung bei folgenden Indikationen:  

    • chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule,

    oder  

    • chronische Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose

     

    Obligater Leistungsinhalt 

    • Durchführung der Akupunktur gemäß dem erstellten Therapieplan,
    • Aufsuchen der spezifischen Akupunkturpunkte und exakte Lokalisation,
    • Nadelung akupunkturspezifischer Punkte mit sterilen Einmalnadeln,
    • Verweildauer der Nadeln von mindestens 20 Minuten,

     

    Fakultativer Leistungsinhalt 

    • Beruhigende oder anregende Nadelstimulation,
    • Hervorrufen der akupunkturspezifischen Nadelwirkung (De-Qui-Gefühl),
    • Berücksichtigung der adäquaten Stichtiefe,
    • Adaption des Therapieplanes und Dokumentation,
    • Festlegung der neuen Punktekombination, Stimulationsart und Stichtiefe,

     

    je dokumentierter Indikation bis zu zehnmal, mit besonderer Begründung bis zu 15-mal im Krankheitsfall  

    480  

     

    Prüfzeit: 10 Minuten (Anrechnung auf Tages- und Quartalsprofil)  

     

    Hintergrund der Verschiebung der Einführung

    Probleme gab es bei der Verabschiedung der Leistungslegenden zu den Nrn. 30790 und 30791, weil die Akupunkturbehandlungen bei Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) bzw. bei Schmerzen in den Kniegelenken durch „und/oder“ miteinander verbunden waren. Das hätte bedeutet, dass bei einem Patienten insgesamt höchstens 10 Akupunkturbehandlungen (bzw. mit Begründung bis zu 15 Behandlungen) abrechnungsfähig gewesen wären – und zwar auch dann, wenn sowohl Behandlungen der LWS als auch der Kniegelenke vorgenommen werden.  

     

    In der nunmehr endgültigen Formulierung der Leistungslegenden zu den Nrn. 30790 und 30791 sind die Akupunkturbehandlungen der Lendenwirbelsäule und die der Kniegelenke durch „oder“ miteinander verknüpft. Dadurch ist klargestellt, dass jeweils bis zu 10 Akupunkturbehandlungen durchgeführt und abgerechnet werden können bzw. mit besonderer Begründung jeweils bis zu 15 Behandlungen. Damit können insgesamt bis zu 20 bzw. mit Begründung 30 Behandlungen durchgeführt und abgerechnet werden, wenn sowohl LWS-Schmerzen als auch Kniegelenksschmerzen durch Akupunktur behandelt werden.