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  • 01.08.2005 | EBM 2000plus

    Berichtspflicht – ein Thema auch für Hausärzte

    Nach den allgemeinen Bestimmungen 2.1.4 des neuen EBM können einige Leistungen nur dann abgerechnet werden, wenn entweder ein Bericht an den Hausarzt erfolgt oder dem Hausarzt eine Befundkopie übermittelt wird. Üblicherweise gilt diese Berichtspflicht nur für Fachärzte. Unter bestimmten Voraussetzungen, die nachfolgend dargestellt werden, sind jedoch auch Hausärzte zur Berichterstattung verpflichtet.  

    Wann greift die Berichtspflicht für Hausärzte?

    Sinn und Zweck der Berichtspflicht ist die Information des Hausarztes über die von anderen Ärzten erhobenen Befunde und durchgeführten Behandlungsmaßnahmen. Hausarzt im Sinne der allgemeinen Bestimmungen 2.1.4 des neuen EBM ist jedoch nicht unbedingt jeder an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt, sondern der Hausarzt im Sinne des § 73 SGB V. Hausarzt in diesem Sinne ist derjenige Arzt, der die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes übernommen hat und dem die Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung obliegt. Entscheidend ist also die Hausarztfunktion, nicht der Zulassungsstatus.  

     

    Daraus folgt, dass an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die spezielle Behandlungsmaßnahmen durchführen, aber die allgemeine hausärztliche Betreuung eines Patienten nicht übernommen haben, auch von der Berichtspflicht betroffen sind.  

     

    Beispiel

    Patient Schulze hat Dr. Meyer als seinen Hausarzt gewählt. Sein Venenleiden lässt er jedoch von dem an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie, Dr. Müller, behandeln. Wenn Dr. Müller bei Herrn Schulze Leistungen abrechnet, die in den allgemeinen Bestimmungen 2.1.4 des neuen EBM aufgeführt sind (zum Beispiel Nr. 02312), muss er dem Hausarzt Dr. Meyer einen Bericht bzw. eine Befundkopie übermitteln.  

     

    Inhalt und Umfang der Berichtspflicht