· Fachbeitrag · ABC der Abrechnung
S ‒ Sekundär heilende Wunde
von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach
| Die Behandlung einer sekundär heilenden Wunde wirft abrechnungstechnisch ihre Probleme auf. Im Grunde könnte man z. B. auch die chronische nekrotische Wunde bei einem Diabetiker oder das chronisch venöse Ulcus als sekundär heilende Wunden ansehen. Doch die Regelungen des EBM decken sich nicht immer mit den medizinischen Tatsachen. |
Sekundär heilende Wunden korrekt abrechnen
Grundsätzlich wäre die sekundär heilende Wunde nach EBM mit der Nr. 02310 abzurechnen. Doch verbietet sich beispielsweise die Abrechnung der Behandlung eines Fußulkus beim Diabetiker oder eines chronisch venösen Unterschenkelulkus als sekundär heilende Wunde nach Nr. 02310. Verantwortlich dafür ist die erste Anmerkung zur Nr. 02310, dort heißt es: „Die Gebührenordnungsposition 02310 kann nicht berechnet werden beim diabetischen Fuß, beim chronisch venösen Ulcus cruris, bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, beim Lymphödem und bei oberflächlichen sowie tiefen Beinvenenthrombosen.“
Für die Behandlung dieser Wunden stehen die deutlich niedriger bewerteten EBM-Nrn. 02311 (Behandlung des diabetischen Fußes), 02312 (Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris) und 02313 (Kompressionstherapie bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und/oder beim Lymphödem) zur Abrechnung zur Verfügung.
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