01.03.2005 | EBM 2000plus
Berichtspflicht auch für Hausärzte?
Frage: „In unserer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis führen wir relativ häufig Behandlungen von Decubital-ulcera (Nr. 02310 neuer EBM) sowie chronisch-venöser Ulceracruris (Nr. 02312 neuer EBM) durch. Nach den allgemeinen Bestimmungen des neuen EBM unterliegen diese Leistungen der Berichtspflicht. Müssen wir nach Erbringung dieser Leistungen tatsächlich einen Bericht schreiben?“
Antwort: Nein. Die Berichtspflicht nach den allgemeinen Bestimmungen 2.1.4 des neuen EBM betrifft bei den genannten Leistungen nur Ärzte, die nicht dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören. Nur Nicht-Hausärzte müssen als Abrechnungsvoraussetzung für den Ansatz der Nrn. 02310 und 02312 für den Hausarzt einen Bericht bzw. Arztbrief erstellen.
Erbringen Hausärzte die Leistungen selbst, ist die Erstellung eines Berichtes nicht notwendig. Dies ist auch logisch, denn sonst würde der Hausarzt für sich selbst einen Bericht verfassen.