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  • 01.04.2005 | EBM 2000plus

    Chronisch-internistische Komplexposition: Muss der Arzt einen Spirographen besitzen?

    Hausärzte können bei Patienten mit chronisch-internistischer Grunderkrankung bei mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakten im Quartal die Komplexposition Nr. 03210 (455 Punkte) abrechnen. Diese Leistung beinhaltet laut Leistungslegende eine ganze Reihe fakultativer Leistungsbestandteile. Während die fakultativen Leistungsbestandteile Ganzkörperstatus, klinisch neurologische Basisuntersuchung und EKG den Hausärzten keine Probleme verursachen, sieht dies bei der spirographischen Untersuchung nach Nr. 03330, die ebenfalls fakultativer Leistungsbestandteil ist, anders aus.  

    Irritierende Kommentare

    In einigen Kommentierungen zur Komplexposition Nr. 03210 wurde die Auffassung vertreten, dass Hausärzte diese Position nur abrechnen können, wenn sie im Besitz eines Spirographen sind und dies gegebenenfalls nachweisen können. Dies hat zu vielen Verunsicherungen und auch Nachfragen geführt.  

    Klarstellung der KBV

    Die Auffassung, dass der Arzt als Abrechnungsvoraussetzung für die Komplexposition Nr. 03210 im Besitz eines Spirographen sein muss, ist so nicht zutreffend. Nach Auffassung der KBV sind die fakultativen Leistungsinhalte der Leistungspositionen so zu interpretieren, dass es für eine Erbringung der fakultativen Leistungsinhalte ausreicht, wenn der Arzt nicht selbst im Besitz eines Spirographen ist, sondern zum Beispiel im Rahmen einer Apparategemeinschaft Zugriff auf ein solches Gerät hat und somit diese Leistung erbringen lassen kann.  

    Nachweispflichten des Hausarztes

    Um die Komplexposition Nr. 03210 bei chronisch-internistischen Grunderkrankungen berechnen zu können, muss der Hausarzt gegebenenfalls belegen können, dass er die fakultativ durchzuführende Spirographie in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Komplexposition erbringen kann. Hierfür könnte es zum Beispiel ausreichend sein, wenn ein benachbarter Kollegen, der über einen Spirographen verfügt, den Bestand der Apparategemeinschaft bestätigt.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 4 | ID 84424