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  • 01.12.2006 | EBM 2000plus

    Die für Hausärzte wichtigen EBM-Änderungen zum 1. Januar 2007

    Wie bisher in jedem Quartal seit Inkrafttreten des EBM hat der Bewertungsausschuss auch jetzt wieder eine Reihe von EBM-Änderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2007 beschlossen. Neben der Neuaufnahme der Akupunkturpositionen 30790 und 30791 (siehe ausführlichen Beitrag ab Seite 1) gibt es noch einige weitere Änderungen, die für Hausärzte relevant sind. Diese haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.  

    Berichtspflicht für Psycho-Leistungen

    Hausärzten werden in Einzelfällen von ebenfalls hausärztlich tätigen Kollegen, die nicht über eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung verfügen, Patienten zur Durchführung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung aus dem Abschnitt 35.1, zum Beispiel für übende Verfahren (Nrn. 35111 bis 35113) oder Hypnose (Nr. 35120) oder auch zur Durchführung psychotherapeutischer Behandlungsmaßnahmen überwiesen. Für alle Leistungen der Abschnitte 35.1 (nicht antragspflichtige Leistungen) und 35.2 (antragspflichtige Leistungen) besteht ab 1. Januar 2007 eine Berichtspflicht an den Hausarzt. Diese Berichtspflicht betrifft auch Hausärzte, die beispielsweise auf Überweisung eines Hausarztkollegen derartige Behandlungsmaßnahmen durchführen, aber die allgemeine hausärztliche Betreuung eines Patienten nicht übernommen haben.  

     

    Leistungen der Abschnitte 35.1 und 35.2 können ab 1. Januar 2007 in diesen Fällen somit nur dann abgerechnet werden, wenn dem Hausarzt ein Brief nach Nr. 01600 bzw. Nr. 01601 geschickt wird.  

    Klarstellung zum dringenden Besuch im Notdienst

    Der Bewertungsausschuss hat klargestellt, dass der dringende Besuch nach Nr. 01412 neben dem Ordinationskomplex im organisierten Notfalldienst (Nr. 01210) nicht berechnet werden kann. Die Beschlussfassung des Bewertungsausschusses ist jedoch missverständlich formuliert. Aus der geänderten dritten Anmerkung zu den Nrn. 01210 und 01412 könnte man nämlich schließen, dass eine Berechnung des dringenden Besuchs nach Nr. 01412 neben dem Konsultationskomplex im organisierten Notfalldienst (Nrn. 01215 bis 01217) möglich ist.