01.09.2006 | EBM 2000plus
EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2006
Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Oktober 2006 wieder eine Reihe von EBM-Änderungen beschlossen. Drei Änderungen sind auch für Hausärzte und Kinderärzte relevant.
Einschränkung bei der Abrechnung der Nr. 04334
Die Bestimmung des Atemwegswiderstandes nach EBM-Nr. 04334 können Kinderärzte derzeit ohne Einschränkungen abrechnen. Dies ändert sich zum 1. Oktober 2006: Der Bewertungsausschuss hat festgelegt, dass die Nr. 04334 ab diesem Zeitpunkt nur noch von Kinderärzten abgerechnet werden kann, die gemäß Absatz 1 Abschnitt 4.4 über die Genehmigung zur Erbringung von Leistungen aus dem Abschnitt 13.3.7 (Pneumologische Leistungen) verfügen.
Eine solche Genehmigung erfordert eine mindestens 24-monatige Weiterbildung an einer weiterbildungsbefugten Ausbildungsstätte im Bereich der Kinder-Pneumologie. Da nur wenige Kinderärzte eine solche Weiterbildung nachweisen können, dürfen die meisten Kinderärzte die Nr. 04334 künftig nicht mehr abrechnen.
Klarstellung zur Nr. 33060
Die Frequenzspektrumanalyse ist derzeit fakultativer Leistungsinhalt der sonographischen Untersuchung der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße nach Nr. 33060. Dies bedeutet, dass diese zusätzliche Auswertung der Doppler-Ableitung zwar nicht als Abrechnungsvoraussetzung erbracht werden, aber dass das zur Untersuchung eingesetzte Gerät die Frequenzspektrumanalyse ermöglichen muss. Die meisten Geräte zur Durchführung von Dopplersonographien der extrakraniellen Gefäße bieten jedoch nicht die Möglichkeit der Ableitung der Frequenzspektrumanalyse.
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