01.03.2005 | EBM 2000plus
Endlich Klarheit: Neuer EBM definiert „Arzt-Patienten-Kontakt“
Im alten EBM ist die Berechnung einiger Leistungspositionen von einer bestimmten Anzahl von Arzt-Patienten-Kontakten im Quartal abhängig, so zum Beispiel die Betreuungspositionen für neurologisch-psychiatrisch schwerkranke Patienten nach den Nrn. 14 und 15 (mindestens fünf Arzt-Patienten-Kontakte, darunter mindestens ein Besuch). Allerdings ist im alten EBM nicht definiert, was genau unter einem „Arzt-Patienten-Kontakt“ zu verstehen ist. Insbesondere gibt es Unschärfen, wann ein Arzt-Patienten-Kontakt persönlich in der Praxis zu erfolgen hat und wann ein Kontakt per sonstiger Kommunikationsmittel wie Telefon, Brief, E-Mail etc. ausreicht. Diese Unschärfen werden mit Einführung des neuen EBM zum 1. April 2005 beseitigt.
„Arzt-Patienten-Kontakt“ im neuen EBM
Im neuen EBM ist die Berechnung von Leistungen – insbesondere von Komplexpositionen – in erheblich größerem Umfang als bisher von einer Mindestzahl von Arzt-Patienten-Kontakten abhängig. Unterschieden wird dabei zwischen „Arzt-Patienten-Kontakten“ und „persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten“.
Differenzierung in „Arzt-Patienten-Kontakt“ und „persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt“
In Abschnitt I des EBM in den Allgemeinen Bestimmungen unter 4.1 sind die Arzt-Patienten-Kontakte definiert. Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt setzt demnach voraus, dass Arzt und Patient direkt persönlich – also „Auge in Auge“ – in Interaktion treten. Werden lediglich „Arzt-Patienten-Kontakte“ als Abrechnungsvoraussetzung aufgeführt, erfüllen auch telefonische Kontaktaufnahmen diese Art von Arzt-Patienten-Kontakten.
Festgelegt ist auch – in Analogie zum alten EBM –, dass telefonische Arzt-Patienten-Kontakte nur als Konsultationskomplex abgerechnet werden können. Gegebenenfalls kann hier zusätzlich noch eine der Unzeitengebühren nach den Nrn. 01100 bis 01102 angesetzt werden.
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