01.09.2006 | EBM 2000plus
Fehler bei der Erfassung der Praxisgebühr – Verschenken Sie kein Geld!
Ist Ihnen Ähnliches auch schon passiert? Im Honorarbescheid der KV werden Ihnen unter der Rubrik „Einbehaltene Zuzahlungen gemäß § 28 Absatz 4 SGB V“ 6.500 Euro vom Honorar abgezogen. Ihr Kassenbuch weist für dieses Quartal aber nur Einnahmen in Höhe von 6.250 Euro aus. Die mühsame Suche nach der Differenz von 250 Euro beginnt. Die häufigsten Ursachen für derartige Differenzen sind nach unseren Erfahrungen das Vergessen von Ausnahmekennziffern sowie die fehlerhafte Erfassung bei Sozialhilfeempfängern und Versicherten der Sonstigen Kostenträger.
Ausnahmekennziffern
Bei Versicherten über 18 Jahre geht die KV grundsätzlich davon aus, dass Sie die Praxisgebühr erhoben haben. Hat der Versicherte nicht gezahlt oder ist er zur Zahlung nicht verpflichtet, müssen Sie eine der nachfolgenden Ausnahmeziffern auf dem Abrechnungsschein eintragen:
Mögliche Ausnahmekennziffern
80032 | Praxisgebühr nicht erhoben, da Befreiung von der Zuzahlung nachgewiesen wurde |
80033 | Praxisgebühr nicht erhoben, da eine Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr vorgelegt und entwertet wurde |
80040 | Praxisgebühr nicht erhoben, da
|
80044 | Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung die Praxisgebühr bisher nicht bezahlt; die gesetzte Frist ist abgelaufen |
80045 | Patient hat nach schriftlicher Zahlungsaufforderung die Praxisgebühr bisher nicht bezahlt; die gesetzte Frist ist nicht abgelaufen |
80046 | Gegebenenfalls Portokosten für die schriftliche Zahlungsaufforderung |
80047 | Zahlungsaufforderung nicht zustellbar |
Bitte beachten Sie auch etwaige spezielle Regelungen Ihrer KV.
Insbesondere die Eintragung der Nr. 80033 bei Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung wird häufig vergessen. Die Nr. 80033 tragen Sie auf dem Vordruck-Muster 19 ein, wenn der Patient Sie im Rahmen der Kollegial-Vertretung in Anspruch nimmt und die 10 Euro bereits bei dem Hausarzt, den Sie vertreten, gezahlt hat. Die Nr. 80033 ist auch dann einzutragen, wenn der Patient die Praxisgebühr im aktuellen Quartal bereits bei Ihrem Vertreter gezahlt hat und jetzt wegen weiterer Behandlung zu Ihnen kommt. Entsprechendes gilt auch für die Inanspruchnahme im kollegialen ärztlichen Hintergrunddienst.
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