· Fachbeitrag · EBM/TSVG/DIgitalisierung
Akuttermine über die Praxishomepage anbieten
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de
| Hausärzte können ihren Patienten mittlerweile über ihre eigene Homepage die Buchung von Akutterminen nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ermöglichen. Der bislang erforderliche Umweg über die Terminservicestelle (TSS) wird damit abgekürzt. Das TSVG war im Jahr 2019 in Kraft getreten und sorgt bei einem schnellen Terminangebot oder auch bei einer zügigen Vermittlung für attraktive Honorare, die für den Hausarzt extrabudgetär vergütet werden. Eine dazu passende EDV-technische Vereinfachung ist für alle Arztpraxen mit einer eigenen Praxiswebsite umsetzbar. |
Voraussetzung für die Buchung von Akutterminen
Um festzustellen, ob ein Patient berechtigt ist, einen Akuttermin in Anspruch zu nehmen, mussten die Patienten bisher über die von den KVen betriebene Informationsplattform und Hotline unter der Telefonnummer 116117 eine entsprechende Notwendigkeit feststellen lassen. Mittlerweile können die Patienten diese medizinische Ersteinschätzung digital selbst vornehmen.
Über das SmED d-System (SmED = Strukturierte medizinische Ersteinschätzung in Deutschland) geben die Patienten dabei online ihre gesundheitlichen Beschwerden ein. Am Ende der Abfrage erhalten sie vom System eine Einschätzung des Behandlungsbedarfs. Wenn das Ergebnis des SmED-Durchlaufs ergibt, dass eine ambulante Behandlung innerhalb von 24 Stunden notwendig ist, kann der Patient über das Feature „Akuttermin?“ direkt über die Website der Praxis gehen. Um diese Option auch nutzen zu können, muss der entsprechende Arzt im Vorfeld natürlich auch Akuttermine in den Terminservice der Plattform 116117 eingestellt haben.
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