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    01.08.2005 | EBM 2000plus

    Fotodokumentation bei der Behandlung von Ulcera cruris

    Frage: „Wir sind eine auf die Behandlung von Ulcera cruris und die Kompressionstherapie spezialisierte Hausarztpraxis. Obligater Leistungsinhalt der entsprechenden Nrn. 02312 und 02313 ist eine Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung, danach alle vier Wochen. In diesem Zusammenhang haben wir drei Fragen:  

    1. Was müssen wir fotografieren? Das erkrankte Bein vor oder nach dem Anlegen des Verbandes?
    2. Können wir die Leistung auch dann abrechnen, wenn der Patient eine Fotoaufnahme verweigert?
    3. Wie verhält es sich, wenn die Behandlung nur drei Wochen dauert? Muss ich den Patienten zur Fotodokumentation nochmals einbestellen?“

     

    Antwort: Ihre Fragen zur Fotodokumentation sind folgendermaßen zu beantworten:  

    1. Die Leistungslegende schreibt nicht vor, was Sie fotografieren. Sinn macht allerdings nur die Fotoaufnahme des erkrankten Beines ohne Verband.
    2. Die Leistungen nach den Nrn. 02312 und 02313 sind ohne Fotodokumentation nicht abrechnungsfähig. Wenn der Patient eine Fotoaufnahme verweigert, sind Sie berechtigt, die Behandlung abzulehnen bzw. abzubrechen.
    3. Eine Kontrollaufnahme jeweils nach vier Wochen ist natürlich nur bei laufender Behandlung erforderlich. Wenn die Behandlung innerhalb dieser Zeit abgeschlossen ist, müssen Sie den Patienten nicht erneut nach Ablauf von vier Wochen zur Fotografie einbestellen. In diesem Fall reicht für die Abrechnung die Fotodokumentation zu Behandlungsbeginn aus.

     

    Beachten Sie bitte, dass für die Fotodokumentation die allgemeinen Aufbewahrungsfristen nach der Berufsordnung gelten, das heißt Sie müssen diese Fotos zehn Jahre aufbewahren. Zu empfehlen ist eine digitale Fotodokumentation mit digitaler Speicherung in der Patientenakte.