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  • 01.02.2006 | EBM 2000plus

    Früherkennungsuntersuchungen: Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

    Krebsvorsorge und Gesundheitsuntersuchungen gehören zu den Standardleistungen einer hausärztlichen Praxis. Umso wichtiger ist es, die Abrechnungsbedingungen und -modalitäten zu kennen.  

    Neue Möglichkeiten der Nebeneinanderberechnung

    Im Vergleich zum alten EBM sind die Ausschlussregelungen zur Berechnung weiterer Leistungen neben Früherkennungsuntersuchungen erheblich gelockert worden:  

     

    • Sowohl neben der Krebsvorsorge für Frauen (Nr. 01730) bzw. Männer (Nr. 01731) als auch neben der Gesundheitsuntersuchung (Nr. 01732) können jetzt aus kurativem Anlass Erörterungsleistungen nach Nr. 03120 berechnet werden. Voraussetzung zur Berechnung ist die Angabe einer zusätzlichen kurativen Diagnose (ICD-10-Schlüssel) auf dem Abrechnungsschein. Die Beratung über das Ergebnis der Krebsvorsorge bzw. der Gesundheitsuntersuchung ist allerdings Bestandteil der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung und nicht gesondert berechnungsfähig.

     

    • Neu ist auch die Berechnungsmöglichkeit von Leistungen der Empfängnisverhütung (Nrn. 01821 und 01822) neben Früherkennungsuntersuchungen.

     

    Neben der Früherkennungsuntersuchung kann immer der Konsultationskomplex nach Nr. 03115 berechnet werden, bei zusätzlicher kurativer Behandlung auch der Ordinationskomplex. Wird die Früherkennungsuntersuchung im Rahmen einer Samstags-Sprechstunde durchgeführt, kann für entsprechende Untersuchungen zwischen 7 und 14 Uhr die Nr. 01102 zusätzlich abgerechnet werden.  

    Altersgrenzen für eine Inanspruchnahme