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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Früherkennungsuntersuchungen - Achten Sie auf die Anspruchsvoraussetzungen!

    | Früherkennungsuntersuchungen können nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nur in bestimmten Zeitabständen bzw. innerhalb bestimmter Zeitabschnitte erbracht und abgerechnet werden. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Schwangerenbetreuung nach der EBM-Nr. 01770 durch mehrere Vertragsärzte im Quartal wird möglicherweise die Krankenkassen veranlassen, häufiger als bisher die Einhaltung dieser Zeitintervalle zu überprüfen. Aus diesem Grunde informieren wir im nachfolgenden Beitrag über die Abrechnungsvoraussetzungen der üblichen Vorsorgeuntersuchungen in der Hausarztpraxis. |

    Die Entscheidung des BSG

    Die Nr. 01770 für die Betreuung einer Schwangeren kann im Laufe eines Quartals nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärzte in die Betreuung der Schwangeren eingebunden sind (zum Beispiel bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung). Das BSG hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob diese Beschränkung auch dann gilt, wenn der zweitbehandelnde Arzt nicht weiß, dass die Schwangere schon bei einem anderen Vertragsarzt in Behandlung ist. Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2015 bejaht. Der Vertragsarzt könne in der Regel durch eine Befragung der Versicherten klären, ob eine Vorbehandlung erfolgt ist (Az. B 6 KA 15/14 R).

    Krebsfrüherkennungsuntersuchungen

    Anspruch auf eine jährliche Krebsfrüherkennungsuntersuchung haben Frauen ab dem Alter von 20 (Nr. 01730) und Männer ab dem Alter von 45 Jahren (Nr. 01731). Früher gab es unterschiedliche Auffassungen darüber, wie der Begriff „jährlich“ zu verstehen ist. Bereits im Juni 2007 hat der G-BA diese Unklarheit beseitigt und konkretisiert, dass sich der Begriff „jährlich“ auf das Kalenderjahr bezieht. Eine Krebsvorsorgeuntersuchung kann somit unabhängig vom Zeitpunkt der vorausgehenden Untersuchung einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden. Kurze Intervalle von wenigen Monaten, beispielsweise Untersuchung im November 2014 und Folgeuntersuchung im Februar 2015, machen allerdings unter dem Gesichtspunkt der Prävention wenig Sinn.