Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2006 | EBM 2000plus

    Gefahr durch unzureichende Dokumentation bei Notfallleistungen

    In Ausgabe 5/2006 berichtete „Abrechnung aktuell“ ausführlich über die Dokumentation bei Quartalspauschalen. Seitdem erhält die Redaktion immer wieder Anfragen zur Dokumentation von Notfallleistungen. Hier gibt es offensichtlich Unsicherheiten. Auch drohen bei unzureichender Dokumentation unangenehme Auseinandersetzungen und Schadenersatzansprüche, wenn der Vorwurf eines vermeintlichen Behandlungsfehlers besteht. Grund genug, auf die Erfordernisse bei der Dokumentation von Notfallleistungen einzugehen.  

    Dokumentation auf dem Notfallschein

    In der Regel dokumentiert der den Notfalldienst leistende Arzt die erbrachten Leistungen auf dem Vordruck für Notfallbehandlungen (Muster 19). Der weiterbehandelnde Arzt erhält einen Durchschlag zur Information. Bei einfachen Behandlungen reicht der Durchschlag des Notfallbehandlungsscheins aus. Sind umfangreiche Angaben erforderlich, muss der Arzt einen zusätzlichen Bericht erstellen und diesen dem weiterbehandelnden Arzt übermitteln.  

     

    Auf dem Notfallbehandlungsschein ist in jedem Fall die erhobene Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose zu nennen, die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen sind aufzuführen, außerdem gegebenenfalls durchgeführte Behandlungsmaßnahmen einschließlich verordneter Arzneimittel.  

    Die Abrechnung

    In der Regel wird der Durchschlag des Notfallbehandlungsscheins dem Patienten übergeben, der diesen dann dem weiterbehandelnden Arzt gibt und diesen somit über die im Notdienst durchgeführten Maßnahmen informiert. Die auf dem Notfallbehandlungsschein vermerkten Angaben können für den weiterbehandelnden Arzt nicht als „Arztbrief“ nach Nrn. 01600 bzw. 01601 EBM abgerechnet werden.