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  • · Fachbeitrag · EBM 2024

    Abrechnung im Notfalldienst ‒ Achten Sie auf die Details!

    | Nahezu alle Vertragsärzte ‒ insbesondere Hausärzte ‒ nehmen an dem vertragsärztlichen Notfalldienst teil. Anstelle der Versichertenpauschale werden im Notfalldienst die Notfallpauschalen des Abschnitts 1.2 EBM, d. h. die Nrn. 01205 ff. abgerechnet. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Besonderheiten bei der Abrechnung dieser Notfallpauschalen zu beachten sind und welche Möglichkeiten der Abrechnung weiterer Leistungen im Notfalldienst bestehen. |

    Die Abklärungspauschale

    Die Abklärungspauschalen nach den EBM-Nrn. 01205 und 01207 sollen bei sogenannten Bagatellfällen abgerechnet werden, die keiner Behandlung im Rahmen des Notfalldienstes bedürfen. Es sind Fälle, die zur weiteren Behandlung an den (Haus-)Arzt verwiesen werden können. Gemäß der ersten Anmerkung zu diesen EBM-Positionen sind diese Abklärungspauschalen dann zu berechnen, wenn die Erkrankung des Patienten aufgrund ihrer Beschaffenheit keiner sofortigen Maßnahme bedarf und die nachfolgende Versorgung durch einen Vertragsarzt außerhalb der Notfallversorgung möglich und/oder aufgrund der Umstände vertretbar ist. Abrechnungsvoraussetzung ist jeweils ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK).

     

    Je nachdem, wann ein Patient vorstellig wird, ist Nr. 01205 (tagsüber zwischen 7:00 und 19:00 Uhr und an normalen Wochentagen) oder Nr. 01207 (nachts, von 19:00 bis 7:00 Uhr, an Wochenend- und Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvetser) zu wählen, eine Unterscheidung, die sich auch in den weiteren Notfallpositionen des EBM wiederfindet. Bis auf die etwas höhere Bewertung der nachts anzusetzenden Positionen sind diese ansonsten inhaltlich gleich. Beide Positionen sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig. Auch die Abrechnung neben Nr. 01210 (Notfallpauschale I) und Nr. 01212 (Notfallpauschale II) ist im Behandlungsfall nicht möglich.