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  • 01.05.2005 | EBM 2000plus

    Keine besondere Vergütung für reguläre Inanspruchnahmen an Wochenenden?

    Frage: „Da wir unsere Landarztpraxis in demselben Haus haben, in dem wir auch wohnen, werden wir auch an Wochenenden, an denen wir nicht von der KV zum organisierten Notfalldienst eingeteilt sind, von Patienten in Anspruch genommen – und zwar sowohl an Samstagen als auch an Sonn- und Feiertagen. Nach dem alten EBM konnten wir dann zusätzlich zu den durchgeführten Behandlungen die Nr. 6 abrechnen. Die der Nr. 6 entsprechende Nr. 01102 des neuen EBM steht aber laut Leistungslegende nur samstags von 7 bis 14 Uhr zur Verfügung. Wie sollen wir die zu anderen Zeiten an Wochenenden erbrachten Leistungen abrechnen?“  

     

    Antwort: Leider bleibt Ihnen nichts anderes übrig als die Leistungen, die Sie an Samstagen nach 14 Uhr, an Sonntagen oder auch an Feiertagen erbringen, nur mit den regulären Positionen des EBM abzurechnen. Derzeit gibt es für die Leistungserbringung an Feiertagen keine besonders berechnungsfähige Position und keine Zuschläge. Das gilt sogar für Notfallbehandlungen, die Sie unter Umständen an Wochenenden durchführen müssen, wenn Sie nicht zum organisierten Notfalldienst eingeteilt sind. Den Notfall-Ordinationskomplex Nr. 01210 dürfen Sie nur im organisierten Notfalldienst abrechnen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 7 | ID 84453