01.04.2005 | EBM 2000plus
Klagen gegen den EBM 2000plus können in Ausnahmefällen möglich sein
Am 1. April 2005 hat mit dem EBM 2000plus ein neues Abrechnungszeitalter begonnen. Die Erwartungen an das neue Gebührenwerk sind dabei sehr unterschiedlich: Manch einer verspricht sich eine Verbesserung seiner Vergütungssituation, andere befürchten finanzielle Einbußen, weil Einzelleistungen in Ordinations- oder Leistungskomplexen enthalten und deshalb nicht gesondert berechnungsfähig sind. Und wieder andere sehen eine – nicht gesondert honorierte – zusätzliche Bürokratie durch die zahlreichen Berichtspflichten, sei es bei der Abfassung, sei es bei der Lektüre.
So können EBM-Regelungen angegriffen werden
Die neue Systematik und die neuen Leistungsbeschreibungen des EBM 2000plus werden zahlreiche Rechtsfragen aufwerfen. Je nach Ausrichtung der Praxis kann der Arzt gezwungen sein, sein Verhalten bei der Leistungserbringung tiefgreifend umzustellen und damit dem neuen EBM anzupassen. Die zahlreichen Rechtsfragen und die derzeit noch gar nicht in allen Einzelheiten absehbaren Auswirkungen auf die tägliche Arbeit lenken den Blick auf die Frage, ob Möglichkeiten bestehen, gerichtlich gegen allzu benachteiligende Regelungen des neuen EBM anzugehen. Die erste Erkenntnis dabei: Der EBM ist eine Rechtsnorm. Eine Rechtsnorm kann in der Regel nicht direkt gerichtlich angegriffen werden. Angegriffen werden kann nur der an den einzelnen Arzt gerichtete „Umsetzungsakt“, hier also der Honorarbescheid. Ausnahmen gibt es nur in Rechtsbereichen, in denen das Gesetz ausdrücklich eine abstrakte Normenkontrolle vorsieht. Das ist beim EBM nicht der Fall.
In der Konsequenz bedeutet diese Rechtslage, dass Sie Ihre Einwendungen gegen den neuen EBM 2000plus nur im Rahmen einer Klage gegen den Honorarbescheid geltend machen können. Sie müssen also zunächst einmal Leistungen erbringen und erfahren – gegebenenfalls erst Jahre – später, ob die zu Grunde liegenden Regeln des EBM 2000plus rechtmäßig sind.
Wann ist eine direkte Klage gegen den EBM möglich?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat aber anerkannt, dass dieses Verfahren zu nicht wieder gut zu machenden Rechtsnachteilen für den Arzt führen kann. Es hält deshalb eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des EBM ausnahmsweise dann für zulässig, wenn auf andere zumutbare Weise kein wirksamer Rechtsschutz erlangt werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der EBM eine bestimmte Arztgruppe von der Erbringung bestimmter Leistungen explizit ausschließt. Dem Arzt ist nicht zuzumuten, auf die Klärung der Streitfrage im Rahmen des Abrechnungsstreites zu warten (BSG-Urteil vom 20.3.1996, Az: 6 R KA 21/95).
Sozialgerichte prüfen Rechtmäßigkeit sehr zurückhaltend
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