· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
BSG grenzt klar ab, wann EBM-Zusatzpauschalen neben Facharztleistungen berechnungsfähig sind
von Rechtsanwalt Sebo-Franz Krubally, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Bei der Auslegung einer vertragsärztlichen Vergütungsbestimmung kommt es auf den Wortlaut der Regelung an. Unklarheiten sind durch systematische und ggf. historische Auslegung zu beseitigen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit seiner jüngsten Entscheidung zu der Thematik erneut bestätigt. Die Formulierung „versorgungsbereichsübergreifende Praxis“ kann daher nicht über ihren Wortlaut hinaus auf solche Arztpraxen ausgedehnt werden, in denen z. B. zwei Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (hausärztliche Versorgung) tätig sind und einer der beiden Ärzte aufgrund seiner Schwerpunktbezeichnung auch Leistungen der fachärztlichen Versorgung erbringen darf (Beschluss vom 01.03.2023, Az. B 6 KA 22/22 B). |
Sachverhalt
In der Sache klagte ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie auf höhere Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen. Er vertrat die Ansicht, dass ihm
- die Zusatzpauschale nach der EBM-Nr. 04040 (Zusatzpauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags, bewertet mit 138 Punkten; Anmerkung: diese Position entspricht der Nr. 03040 für Hausärzte, ebenfalls mit 138 Punkten bewertet) sowie
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