01.03.2005 | EBM 2000plus
Kuriose Regelungen zur Pillenverordnung
Nach dem alten EBM ist die Berechnung der Verordnung von Kontrazeptiva und der dazugehörenden Beratung kein Problem: Die „Pillenverordnung“ wird nach Nr. 170 abgerechnet, die Beratung dazu nach Nr. 165 (80 Punkte). Nach dem neuen EBM wird es etwas komplizierter: Einige wenige Hausärzte werden sogar von der Beratung zur Empfängnisregelung, die im neuen EBM unter der Nr. 01821 erfasst wird, ausgeschlossen.
Leistungsposition im neuen EBM
01821 | Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung
Leistungen gemäß den Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch einmal im Krankheitsfall .................................... 185 Punkte |
Die Nr. 01821 können Ärzte im hausärztlichen Versorgungsbereich nur abrechnen, wenn sie die entsprechende Beratung des alten EBM, die Nr. 165, bereits vor dem 31. Dezember 2002 abgerechnet haben oder wenn sie eine mindestens einjährige Weiterbildung in der Gynäkologie nachweisen können. Damit sind zum Beispiel Hausärzte, die sich erst nach dem 31. Dezember 2002 niedergelassen haben und deswegen die Nr. 165 des alten EBM vor diesem Stichtag gar nicht abrechnen konnten, von der Abrechnung der Nr. 01821 ausgeschlossen. Solche Ärzte dürfen zwar Kontrazeptiva verordnen und dafür die Nr. 01820 des neuen EBM abrechnen – die Berechnung der Beratung nach Nr. 01821 ist ihnen dagegen verwehrt.
Während die alte Nr. 165 einmal pro Quartal bei einem Patienten abgerechnet werden kann, ist die neue Nr. 01821 auf einmal im Krankheitsfall begrenzt. Das heißt: In drei Folgequartalen darf die Nr. 01821 nicht erneut bei demselben Patienten abgerechnet werden. Wird zum Beispiel die Nr. 01821 im Quartal 2/05 berechnet, ist deren erneute Berechnung in den Quartalen 3 und 4/2005 und 1/2006 ausgeschlossen und erst im 2. Quartal 2006 wieder möglich.
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