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  • 01.10.2007 | EBM 2000plus

    Optimieren Sie die Abrechnung von Wundbehandlungen!

    Im Rahmen der hausärztlichen Betreuung werden regelmäßig auch chronische, schlecht heilende Wunden behandelt. Die Behandlung von Ulcera cruris, von Decubitalulcera und anderen sekundär heilenden Wunden zieht sich häufig über Wochen und Monate und damit über mehrere Quartale hin. Daher ist es für den Hausarzt wichtig zu wissen, wie die aufwendige Betreuung von Patienten mit schlecht heilenden Wunden nach dem EBM abgerechnet werden kann.  

    Gebührenpositionen für Wundheilungsstörungen

    Im Kapitel mit den arztgruppenübergreifenden allgemeinen Leistungen stehen den Hausärzten und auch Ärzten anderer Fachgruppen mit den Nrn. 02310, 02311 und 02312 Leistungspositionen für die Berechnung von Wundheilungsstörungen zur Verfügung. Die Berechnung im Einzelfall richtet sich nach der Grunderkrankung, die der Wundheilungsstörung zugrunde liegt.  

     

    Leistungspositionen für Wundheilungsstörungen*

    02310  

    Behandlung sekundär heilender Wunden und/oder von Decubitalulcera  

     

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Abtragung von Nekrosen

    und/oder  

    • Wunddebridement

    und/oder  

    • Anlage und / oder Wechsel eines Kompressionsverbandes

    und/oder  

    • Einbringung und / oder Wechsel einer Wundtamponade
    • mindestens 3 Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall ............ 555 Punkte

    02311 

    Behandlung des diabetischen Fußes 

     

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß,
    • Überprüfung und / oder Verordnung von geeignetem Schuhwerk

    je Bein, je Sitzung ............ 385 Punkte  

    02312 

    Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris 

     

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Abtragung von Nekrosen
    • Lokaltherapie unter Anwendung von Verbänden
    • entstauende phlebologische Funktionsverbände
    • Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung, danach alle vier Wochen

    je Bein, je Sitzung ............ 150 Punkte  

    * Die fakultativen Leistungsinhalte und die Anmerkungen sind aus Platzgründen nicht berücksichtigt. Die gegenseitigen Abrechnungsausschlüsse werden nachfolgend erläutert.  

     

    Die Leistungslegenden zu den Nrn. 02310, 02311 und 02312 lassen leicht erkennen, dass sich die Leistungsinhalte zumindest teilweise überschneiden können: So handelt es sich bei Ulcera cruris im Sinne der Leistung nach Nr. 02312 auch um sekundär heilende Wunden, deren Behandlung auch nach Nr. 02310 abgerechnet werden könnte. Dasselbe gilt in gewissem Umfang für das Abtragen von Nekrosen beim diabetischen Fuß (Nr. 02311), wobei ebenfalls sekundär heilende Wunden behandelt werden.  

    Abrechnung bei Behandlung des diabetischen Fußes

    Während die Nrn. 02310 und 02312 von jedem Hausarzt erbracht und abgerechnet werden können, ist für die Abrechnung der Behandlung des diabetischen Fußes nach Nr. 02311 eine KV-Genehmigung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung je Quartal mindestens 100 Patienten mit Diabetes mellitus behandelt wurden und außerdem die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker vorliegt. Bei der geforderten Mindestzahl von 100 Patienten mit Diabetes zählen nicht nur die Patienten mit, die aufgrund des Diabetes Nekrosen an der unteren Extremität aufweisen. Alle Diabetes-Patienten zählen mit – unabhängig davon, ob diese oral oder parenteral eingestellt sind und auch unabhängig davon, ob bereits durch den Diabetes bedingte Nekrosen vorliegen.