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  • 01.02.2007 | EBM 2000plus

    Präoperative Untersuchungskomplexe vor allen ambulanten und belegärztlichen Eingriffen!

    Auswertungen der ersten Abrechnungsergebnisse auf Basis des neuen EBM zeigen, dass die präoperativen Untersuchungskomplexe aus Kapitel 31.1 (Nrn. 31010 bis 31013) von Ärzten des hausärztlichen Versorgungsbereichs, für die diese Leistungspositionen reserviert sind, nahezu ausnahmslos als Operationsvorbereitung vor Eingriffen abgerechnet werden, die anschließend nach einer Position aus Kapitel 31 (ambulante und belegärztliche Operationen) durchgeführt werden. Anscheinend gehen viele Ärzte davon aus, dass die präoperativen Untersuchungskomplexe nur vor speziellen Eingriffen, die nur mit einer Genehmigung zur Durchführung ambulanter Operationen durchgeführt werden dürfen, berechnungsfähig sind. Dieser Rückschluss ist allerdings nicht zutreffend.  

    Vergleich zum alten EBM

    Nach dem alten EBM konnten präoperative Untersuchungen nach der den Nrn. 31010 bis 31013 entsprechenden Nr. 13 abgerechnet werden – allerdings nur dann, wenn die ambulant oder belegärztlich geplanten Eingriffe in rückenmarksnaher Regionalanästhesie oder Allgemeinnarkose durchgeführt werden sollten. Diese Voraussetzung gilt für die präoperativen Untersuchungskomplexe Nrn. 31010 bis 31013 des neuen EBM nicht. Laut Leistungslegende sind diese Komplexpositionen für die Operationsvorbereitung „für ambulante und belegärztliche Eingriffe“ berechnungsfähig. Die Einschränkung, dass die Eingriffe in Narkose oder in rückenmarksnaher Regionalanästhesie durchgeführt werden sollen, ist gegenüber dem alten EBM entfallen.  

     

    Das bedeutet, dass die präoperativen Untersuchungskomplexe auch dann berechnet werden können, wenn bei Patienten präoperative Untersuchungen erforderlich sind und der vorgesehene Eingriff in Lokalanästhesie oder als kleinerer operativer Eingriff der Allgemeinchirurgie durchgeführt und nach den Nrn. 02300 bis 02302 abgerechnet werden soll. Allerdings sollte sich dann die Notwendigkeit zur Durchführung der präoperativen Untersuchungen vor einem „Bagatelleingriff“ begründen lassen.  

    Selbst durchgeführte kleinere Eingriffe

    Es spricht auch nichts dagegen, dass der Hausarzt, der selbst kleinere operative Eingriffe nach den Nrn. 02300 bis 02302 durchführt, bei seinen Patienten die Operationsvorbereitung erbringt und diese – je nach Alter des Patienten – mit einer der Nrn. 31010 bis 31013 abrechnet.  

    Kennzeichnungspflicht bei extrabudgetärer Vergütung

    In Ausgabe 1/2007 von „Abrechnung aktuell“ wurde in einem Beitrag darauf hingewiesen, dass die präoperativen Untersuchungskomplexe Nrn. 31010 bis 31013 aufgrund der Schiedsamtsentscheidung extrabudgetär zu einem festen Punktwert vergütet werden und deswegen gesondert zu kennzeichnen sind. Diese Kennzeichnung zur Sicherstellung der extrabudgetären Vergütung präoperativer Begleitleistungen greift aber nur dann, wenn die präoperativen Untersuchungskomplexe im Vorfeld von Operationen erbracht werden, für die eine Genehmigung nach § 115 b SGB 5 (ambulante Operationen) erforderlich ist.