01.02.2006 | EBM 2000plus
Privatliquidation bei mehr als achtmaliger Elektrotherapie zulässig?
Frage: „In unserer hausärztlichen Praxis führen wir beispielsweise bei Erkrankungen der Gelenke und der Wirbelsäule auch Elektrotherapien als Reizstrombehandlung durch. Die Abrechnung der entsprechenden EBM-Nr. 02511 ist jedoch auf acht Anwendungen im Quartal begrenzt. Ich habe jetzt gehört, dass wir die Reizstrombehandlung ab der neunten Anwendung bei medizinischer Notwendigkeit privat nach GOÄ liquidieren dürfen. Ist diese Aussage richtig?“
Antwort: Leider nein. Unter welchen Voraussetzungen eine Privatliquidation erstellt werden darf, ist in den Bundesmantelverträgen abschließend geregelt. Sie können bei einem Kassenpatienten nur solche Leistungen privat berechnen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind.
Bei der Beschränkung der Abrechnungshäufigkeit der Nr. 02511 auf acht Anwendungen im Quartal handelt es sich jedoch um eine honorarbegrenzende Maßnahme, nicht um eine Maßnahme der Leistungseinschränkung für Kassenpatienten. Derartige Abrechnungsbegrenzungen berühren den Anspruch des Patienten auf eine wirtschaftliche, ausreichende, notwendige und zweckmäßige Versorgung nicht.
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