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  • · Fachbeitrag · GOÄ & EBM

    Ärztliche Konsile nicht vergessen!

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Konsile fallen in jeder Hausarztpraxis mehr oder weniger regelmäßig an. Aber werden sie auch immer, und wenn ja, auch korrekt abgerechnet? Damit Sie kein Honorar verschenken, erhalten Sie eine Übersicht über die Voraussetzungen, Feinheiten und Fallstricke der Abrechnung von Konsilen ‒ sowohl für Ihre Privat- als auch für die Kassenpatienten. |

    Konsile abrechnen gemäß Nr. 60 GOÄ ‒ Tipps und Hinweise

    Im Rahmen der GOÄ-Abrechnung können Konsile mit der Nr. 60 abgerechnet werden, wobei die Abrechnung an klar definierte und in den Anmerkungen der Leistungslegende aufgelistete Bedingungen geknüpft ist.

     

    • Nr. 60 GOÄ: Konsil
    Leistung
    Punkte
    2,3-fach

    Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

    • Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.
    • Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt

    120

    16,09 Euro