· Fachbeitrag · Refresher
EBM-Leistungen, die für Hausärzte nicht berechnungsfähig sind ‒ und Ausnahmen!
| Der Gesetzgeber hat in § 87 SGB V speziell für Leistungen der hausärztlichen Versorgung eine weitgehende Pauschalierung vorgegeben. KBV und Krankenkassen haben dies im EBM bereits 2008 durch die Einführung von Versichertenpauschalen mit Einbeziehung diverser EBM-Positionen umgesetzt, die vor diesem Zeitpunkt noch als Einzelleistungen berechnungsfähig waren. Dieser Beitrag geht auf diejenigen EBM-Leistungen ein, die in diesem Zusammenhang von Hausärzten (und Kinder- und Jugendärzten) nicht berechnet werden können und zudem auf drei Ausnahmefälle, in denen eine Abrechnung doch möglich ist! |
Die von Hausärzten nicht berechnungsfähigen EBM-Ziffern
In der Präambel zum Kapitel 3 (Kinder- und Jugendärzte: Kapitel 4) ist explizit aufgelistet, welche EBM-Ziffern Hausärzte, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, abrechnen können. Alle dort nicht genannten EBM-Ziffern sind für Hausärzte nicht berechnungsfähig. Dies betrifft im Wesentlichen
- Nr. 01420: Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der verordneten häuslichen Krankenpflege gemäß der Richtlinie des G-BA (94 Punkte bzw. 10,46 Euro),
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