01.07.2005 | EBM 2000plus
Psychosomatische Erörterung neben allgemeiner Beratung
Frage: „Wir haben in unserer Hausarztpraxis eine Genehmigung zur Durchführung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach den Nrn. 35100 (differentialdiagnostische Abklärung) und 35110 (verbale Intervention). Eigenartigerweise ist im EBM die Differentialdiagnostik nach Nr. 35100 nicht neben anderen Erörterungsleistungen berechnungsfähig. Damit ergibt sich für uns die Frage, ob allgemeine Erörterungen, die wir als Hausärzte nach Nr. 03120 abrechnen, neben der psychosomatischen Differentialdiagnostik nach Nr. 35100 abgerechnet werden können bzw. neben verbalen Interventionen nach Nr. 35110?“
Antwort: Zutreffend ist, dass nur für die Nr. 35100 ein Berechnungsausschluss gegenüber anderen Erörterungsleistungen definiert ist. Damit ist eine allgemeine Erörterung nach Nr. 03120 nicht neben der psychosomatischen Differentialdiagnostik nach Nr. 35100 berechnungsfähig.
Da hinter der Nr. 35110, der verbalen Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen, ein entsprechender Berechnungsausschluss gegenüber anderen Erörterungsleistungen nicht definiert ist, kann nur der Rückschluss gezogen werden, dass die verbale Intervention neben allgemeinen Erörterungen nach Nr. 03120 berechnungsfähig ist. Allerdings muss für die Abrechnung beider Leistungen nebeneinander die Kontaktzeit mit dem Patienten mindestens 25 Minuten betragen.