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  • 01.11.2006 | EBM 2000plus

    Übergangsregelung für Akupunkturbehandlung

    In „Abrechnung aktuell“, Ausgabe 8/2006, wurde über zwei neue Gebührennummern zur Abrechnung von Akupunkturleistungen bei Patienten mit chronischen Rücken- oder Knieschmerzen, die zum 1. Oktober 2006 in den EBM aufgenommen werden sollten, sowie Qualifikationsvoraussetzungen für Akupunkturbehandlungen berichtet und auf geplante Übergangsregelungen hingewiesen. Inzwischen steht fest, dass die Einführung der Gebührennummern frühestens am 1. Januar 2007 erfolgen wird, da sich KBV und Krankenkassen bislang nicht über die endgültigen EBM-Formulierungen einigen konnten. Konkretisiert hingegen wurden inzwischen Qualifikationsvoraussetzungen und Übergangsregelungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit Beschluss vom 19. September 2006. Dem Beschluss hat das Bundesgesundheitsministerium bereits zugestimmt.  

    Die Übergangsregelungen

    In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie war ursprünglich der Nachweis der erfolgreiche Erwerb der Zusatzweiterbildung „Akupunktur“ nach den Vorgaben der Bundesärztekammer vorgesehen. Da jedoch die Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (noch) nicht in allen Bundesländern umgesetzt ist, reicht in diesen Bundesländern der Nachweis einer in Struktur und zeitlichem Umfang gleichwertigen Qualifikation aus. Hierdurch sollen die unterschiedlichen Umsetzungen der Musterweiterbildungsordnung in den Kammerbereichen ausgeglichen werden. Neu eingefügt wurden zwei Übergangsregelungen:  

     

    • Ärzte, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie nicht erfüllen, also die in den jeweiligen Kammerbereichen geltenden Anforderungen (noch) nicht nachweisen können, dürfen bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin Akupunkturbehandlungen durchführen, wenn sie eine in Struktur und zeitlichem Umfang der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer gleichwertige Qualifikation nachweisen können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Ärzte, die die Qualifikationsvorgaben erfüllen, aber die Zusatzweiterbildung Akupunktur noch nicht erworben haben, Akupunkturbehandlungen durchführen dürfen.

     

    • Die Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung entsprechend den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer und die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von jeweils 80 Stunden Dauer müssen erst zum 31. Dezember 2007 nachgewiesen werden.